ZGB

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Als Norm
  1. BGE 77 I 25519.10.1951Haftung des Bundes für die Entwertung französischer Banknoten, welche in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren beschlagnahmt und von der Verwaltung als Pfand verwahrt wurden? 1. Zuständigkeit des Bundesgerichtes im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess. 2. Verneinung de
  2. BGE 77 II 21618.10.1951Mündliche letztwillige Verfügung (Art. 506 ZGB). Voraussetzungen.
  3. BGE 77 II 21004.10.1951Unterhaltabeiträge für die Kinder (Art. 156 Abs. 2 ZGB). Unterhaltsbeiträge sind dem Pflichtigen entsprechend seiner (gegenwärtigen und voraussichtlichen) Leistungsfähigkeit zu laufender Zahlung aufzuerlegen; teilweise Kapitalisierung und Stundung ist unzulässig.
  4. BGE 77 II 29004.10.1951Güterverbindung. Zum Abschluss eines Erbverzichtsvertrages bedarf die Ehefrau nicht der Zustimmung des Ehemannes. Art. 204 ZGB ist auf den Erbverzicht nicht analog anwendbar. Entsprechendes gilt für die Anwendung von Art. 218 ZGB bei Gütergemeinschaft.
  5. BGE 77 I 9711.07.1951Bäuerliches Erbrecht: Die Auffassung, dass die Anwendung des revidierten bäuerlichen Erbrechts die Unterstellung unter das BG über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 voraussetze und dass der die Zuweisung nach jenem Rechte beanspruchende Erbe zu
  6. BGE 77 II 20005.07.1951Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung: Abgrenzung zwischen schuldhaften und objektiven Zerrüttungsfaktoren im Rahmen des Art. 142 Abs. 2 ZGB.
  7. BGE 77 II 20505.07.1951Ehescheidung, Art. 142 Abs. 2 ZGB: Schuldhafte und objektive Zerrüttungsfaktoren. «Falsche Partnerwahl» entlastet die Parteien nicht von der Verantwortung für Verletzung der aus der Ehe folgenden Pflichten.
  8. BGE 77 II 23505.07.1951Aufhebung des Miteïgentums. Anspruch auf Teilung. Bestimmung der Sache zu gemeinschaftlichem Gebrauch (Art. 650 ZGB). Ist Klage auf Teilung eines im Miteigentum zweier oder mehrerer Personen stehenden Grundstücke erhoben, und können sich die Parteien nicht einigen, so steht es d
  9. BGE 77 I 11704.07.1951Steuerwohnsitz des Beamten, wenn dieser den Mittelpunkt seiner persönlichen und familiären Beziehungen an einem andern als dem Dienstort hat.
  10. BGE 77 I 12629.06.1951Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde. 1. Bürgerrechtliche Stellung der Ehefrau, die bei ihrer Verehelichung mit einem Staatenlosen ihr angestammtes Kantons- und Gemeindebürgerrecht beibehalten hat, wenn der Ehemann später anderswo ein Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht erwirbt und Fr
  11. BGE 77 II 22829.06.1951Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben. System der Regeln "I der Art. 626 ff. ZGB. Art. 626 Abs. 2 gilt auch zu Gunsten des überlebenden Ehegatten.
  12. BGE 77 II 11825.06.1951[[PAGE:BGE 77 II 118 S. 119]] Gerichtsstand der Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen gegen einen im Ausland wohnenden Ausländer (Art. 312 ZGB). Selbst gegen einen im Ausland wohnenden Ausländer kann eine auf Vermögensleistungen gehende Vaterschaftsklage am Wohnsitz der klag
  13. BGE 77 II 10814.06.1951Art. 145 und 287 ZGB. Welche Behörde ist während des Scheidungsprozesses zur Wiederherstellung der elterlichen Gewalt zuständig, wenn diese den Parteien vor dem Prozess entzogen worden war?
  14. BGE 77 II 9714.06.1951Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Begriff. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Person, die wegen ihres Geisteszustandes dem Versuch einer Wille sbeeinflussung nicht in normaler Weise Widerstand leisten kann, als urteilsunfähig anzusehen? T
  15. BGE 77 II 12213.06.1951Der Wilknsvollstrecker (Art. 517518 ZGB), der sich den Besitz von Erbschaftssachen verschaffen will, die sich in den Händen: eines Erben befinden, hat sich, wenn dieser Erbe die Herausgabe verweigert, nicht an die Erbschaftsbehörde, sondern an den Richter zu wenden. Bedeutung von
  16. BGE 77 II 13506.06.1951Culpa in contrahendo. Tragweite. Ersatzpflicht selbst im Falle, wo kein Vertrag abgeschlossen worden ist.
  17. BGE 77 II 10225.05.1951Nichtigkeit der Ehe. Art. 120 Ziff. 2 ZGB setzt eine Urteilsunfähigkeit voraus, die sich nicht bloss auf die Ehe mit einem bestimmten Partner, sondern auf das Wesen und die wesentlichen Wirkungen der Ehe im allgemeinen bezieht.
  18. BGE 77 II 11318.05.1951Vaterschaftsklage. Anwendbares Recht. -.. Bei der Vaterschaftsklage bloss auf Vermögensleistungen ist nach schweizerischem internationalem Privatrecht das Recht des Wohnsitzstaates des Beklagten zur Zeit der Schwängerung anwendbar. Ist der Beklagte Schweizerbürger, so hat der Ri
  19. BGE 77 I 116.05.1951Ehevertrag, Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Es ist willkürlich, einem Ehevertrag deshalb die Zustimmung zu versagen, weil er Anwartschaften pflichtteilsberechtigter Geschwister der Ehegatten zunichte macht.
  20. BGE 77 III 5612.05.1951Pfändungsbegehren: Die Frist des Art. 882 SchKG steht von der Anhebung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses still, Jedoch nicht während einer vor oder nach dem Prozesse dem Schuldner gewährten Stundung. Verlängert sich die Frist um die allenfalls zur Einholung einer B
  21. BGE 77 II 10910.05.1951Art. 156 ZGB. Auch die Mutter, der die Kinder nicht zugewiesen sind, hat grundsätzlich an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder beizutragen. Der Scheidungsrichter hat über die Beltragspfhcht und bei deren Bejahung über die Höhe der Beiträge zu entscheiden. Dab
  22. BGE 77 III 4909.05.1951Für Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern nicht durch Richterspruch oder eine vom Richter genehmigte Vereinbarung, sondern durch eine rein private Abmachung auferlegt worden sind, ist die Zwangsvollstreckung nicht ohne Beschränkung, sondern nur unter den besonder
  23. BGE 77 II 16105.05.1951Unfallversicherung. Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistungen. Anwendbarkeit von Art. 73 VVG. Wie Ist im Falle mehrerer Teilabtretungen die Übergabe der Police zu vollziehen? t Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die mangelnde Übergabe der Police (Art. 2 ZGB).
  24. BGE 77 II 12720.04.1951Voraussetzungen der Eigentumsübertragung an Fahrnis. Art. 714, 715, 717, 924 ZGB.
  25. BGE 77 II 119.04.1951Scheinehe. Einspruch und Klage auf Untersagung des Eheabschlusses wegen beabsichtigter Scheinehe. Klagelegitimation der zuständigen Behörde. Anforderungen an den NachweiB des Fehlens des Willens zu wirklicher Ehe (Art. 108, III ZGB; Art. 64 OG).
  26. BGE 77 IV 3921.03.19511. Art. 74 Ziff. 8, 76 Ziff. 3, 85 Abs. 2 ZG, Art. 52 Abs. 1 JYUStB, Art. 317 StGB. Verhältnis der Zollübertretung mit Hilfe von Fälschungen, des Bannbruches und der Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zur Urkundenfälschung durch Beamte (Erw. 1). 2. Art. 288 und 315 StGB sind au
  27. BGE 77 II 13820.03.1951Vollmacht, Überschreitung und Missbrauch; Rechtsstellung des Dritten, mit dem der Bevollmächtigte ein Rechtsgeschäft abschliesst. Art. 33 Abs. 3 OR, 2 und 3 ZGB.
  28. BGE 77 II 2820.03.1951Vaterschaftsklage. Erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten wegen des Reifegrads des Kindes und des Verhaltens der Mutter (Art. 314 Abs. 2 ZGB).
  29. BGE 77 II 1801.03.1951EhesCheidung. I. Die ~egelung ~er Nebenfolgen darf (allenfalls mit Ausnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung) nicht in ein besonderes Verfahren verwiesen werden. 2. Ausschluss der Kinder vom Zeugnis Art. 158 Ziff. 4 ZGB. Divorce.
  30. BGE 77 II 2301.03.1951Die nach Art. 152 ZGB dem schuldlosen Ehegatten bei der Scheidung zuerkannte Unterhaltsrente kann herabgesetzt, aber nicht erhöht werden.
  31. BGE 77 II 715.02.1951Ehescheidung, Prozessfähigkeit. 1. Unter welchen Voraussetzungen kann der geistig nicht normale Beklagte a) selbständig Abweisung der Klage beantragen oder ein sie gutheissendes Urteil weiterziehen, b) unter Mitwirkung eines Beirats eine Vereinbarung über die wirtschaftlichen Ne
  32. BGE 77 II 1414.02.1951Ehescheidung. Widerklage vor zweiter Instanz im Falle, dass das erstinstanzliche Urteil während der Appellationsfrist nur mit Bezug auf die Nebenfolgen angefochten worden ist?
  33. BGE 77 II 1512.02.1951Gerichtsstand für die Scheidungsklage. Wird diese am letzten gemeinsamen Domizil der Eheleute angehoben, so ist zu vermuten, der klagende Ehegatte habe dieses Domizil beibehalten. Art. 24 und 144 ZGB.
  34. BGE 77 III 3012.02.1951Grundpfandverwertung. Wer mit dem Schuldner gemeinschaftlicher Eigentümer des Pfandgrundstückes ist, muss als Dritteigentümer in die gegen jenen angehobene Betreibung einbezogen werden, selbst wenn eine besondere Betreibung gegen ihn als Mitschuldner hängig ist. Art. 1532 SchKG,
  35. BGE 77 II 7510.02.1951Rückforderungsrecht des Enteigneten, Berufung. Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht, das dem nach kantonalem Recht Enteigneten durch das kantonale Enteignungsgesetz, emen 1m [[PAGE:BGE 77 II 75 S. 76]] Enteignungsverfahren abgeschlossenen Vertrag oder einen Beschluss der ü
  36. BGE 77 I 7102.02.1951Stempelabgabe: 1. Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen über die Anwendung des Art. 2 StG fallen unter Art. III lit. a OG. 2. Langfristige, Fr. 30,000 übersteigende Darlehen sind von der eidg. Stempelabgabe dann ausgenommen, wenn sie durch Grundpfand sichergestellt sind (Ar
  37. BGE 77 II 3601.02.1951Ausgleichungspflicht nach Art. 6262 ZGB. a) Voraussetzungen hinsichtlich des Zuwendungszweckes. b) Begriff der gemischten Schenkung; als solche hat nicht ohne weiteres ein wohlfeiler Kauf zu gelten.
  38. BGE 76 I 30220.12.1950Art. 46 Abs. 2 BV. Der Steuerwohnsitz des in unselbständiger Stellung erwerbstätigen Minderjährigen befindet sich am Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt.
  39. BGE 76 II 34419.12.1950Voraussetzungen der aus dem Besitz abzuleitenden Eigentumsvermutung (Art. 930 ZGB).
  40. BGE 76 II 25730.11.1950Ehescheidung. Zustimmung des beklagten Ehegatten. Art. 158 ZGB. Das kantonale Prozessrecht kann, ohne Bundesrecht zu verletzen, der Partei, die sich einem Scheidungsbegehren unterzogen hat, die Appellation gegen den Ausspruch der Scheidung versagen, jedoch nur, wenn ihr bis zum
  41. BGE 76 I 32929.11.1950Eigentumsgarantie, Planung. § 103 des aargauischen EG zum ZGB ermächtigt die Gemeinden nicht, durch eine Zonenordnung Gebiete auszuscheiden, in denen andere als landwirtschaftliche Bauten nicht erstellt werden dürfen.
  42. BGE 76 I 30522.11.1950Staatsrechtliche Beschwerde (Art. 842 und 125 lit. b OG). Das Bundesgericht ist zur Beurteilung einer Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes insoweit unzuständig, als damit die Verletzung anderer als privatrechtlicher oder strafre
  43. BGE 76 I 32122.11.1950Dienstvertrag. Derogatorische Kraft des Bundesrechtes. Eine kantonale Vorschrift, welche die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern für die auf einen Werktag fallenden, schon bisher arbeitsfreien öffentlichen Ruhetage den Lohn zu bezahlen oder den Lohnausfall zu vergüten,
  44. BGE 76 II 34621.11.1950·t 1. Art. 29/30 OR; Anwendung auf die juristische Person. Massgebend für Art und Inhalt der von einer juristischen Person eingegangenen Verpflichtung ist der wirkliche Mehrheitswille des beschlussfassenden Organs, ungeachtet der von der [[PAGE:BGE 76 II 346 S. 347]] antragstell
  45. BGE 76 IV 26510.11.19501. Art. 350 Ziff. .1 StGB gilt immer dann, wenn dem Täter mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die nach den übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen Orten zu verfolgen wären (Erw. 1). 2. Art. 348 Abs. 1 StGB. a) Begriff des Wohnortes (Erw. 3). b) Welcher
  46. BGE 76 II 26509.11.1950Enterbung (Art. 477 ff. ZGB). 1. Subsidiäres Klagerecht der Konkursmasse des Enterbten (Art. 524 ZGB). 2. Der Richter ist frei, ein vom Erblasser als Verbrechen bezeichnetes Verhalten (Art. 477 Ziff. 1 ZGB) unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung familienrechtlicher Pflichten
  47. BGE 76 II 33302.11.1950Berufung. Art. 43 ff. OG. Die Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 490 ZGB unterliegt nicht der Berufung. Ricorso per riforma. Art. 43 e seg. OG.
  48. BGE 76 II 33702.11.1950.Namemänderung. 1. Zur Anfechtung der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB sind nur Träger des bewilligten neuen Namens legitimiert. :2. Pflicht der Regierung, anderweitige Drittinteressen am Unterbleiben der Namensänderung im Bewilligungsverfahren wahrzunehmen.
  49. BGE 76 II 27326.10.1950Die Schenkung von Todes wegen unterliegt den Formerfordernissen des Erbvertrages (Art. 245 Abs. 2 OR, Art. 512 ZGB). Erbvertrag. Unterzeichnung durch die Vertragschliessenden in Gegenwart der Urkundsperson und der beiden Zeugen ist Gültigkeitserfordernis (Art. 512 Abs. 2 ZGB). B
  50. BGE 76 I 18312.10.1950Art. 4 BV. Der Erwerb einer Dienstbarkeit durch ausserordentliche Ersitzung setzt die Beachtung von Art. 662 3 ZGB voraus.