Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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gemacht werden kann. Die Staaten sind deshalb heute bei der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit der Visumverweigerung noch frei.

Nach Teil V Nummer 2.4 GKI65 muss indessen, wenn das innerstaatliche Recht eine Begründung der Ablehnung des Visums vorsieht, neben den anderen Erwägungen in der Begründung folgender Text enthalten sein:

„Gemäss Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 wurde Ihr Visumantrag abgelehnt, da Sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e) vorgesehenen Voraussetzungen (bitte Zutreffendes ankreuzen), wonach … (Wortlaut der Voraussetzung oder Voraussetzungen, die in Betracht kommen), nicht erfüllen.“

Wird nach einer formlosen Visumverweigerung nach Artikel 18 Absatz 3 von den Antragstellenden beim BFM zukünftig eine förmliche, gebührenpflichtige Verfügung verlangt, wird das BFM im oben stehenden Sinne in seiner Begründung zusätzlich auf den Schengen-Besitzstand hinweisen müssen.

Art. 47 - 48 Schlussbestimmungen

Wann diese Verordnung in Kraft gesetzt werden wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt offen. Die Inkraftsetzung richtet sich gemäss Artikel 15 SAA nach dem Entscheid des Ministerrates der EU. Danach wird die vorliegende Verordnung durch einen Beschluss des Bundesrates in Kraft gesetzt, allerdings nicht auf einen freigewählten Zeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt, den der Ministerrat für die Inkraftsetzung bestimmen wird.

Mit der Übernahme des Schengen-Besitzstandes und der damit verbundenen Vereinheitlichung des Visumverfahrens besteht kein Raum mehr für eine bisher für den Grenzübertritt obligatorische Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt von Personen, die nicht visumpflichtig sind.

Die Zusicherung ist heute lediglich noch für Staatsangehörige von Brunei, Japan, Malaysia, Neuseeland und Singapur vorgeschrieben. Den kantonalen Behörden bleibt es aber unbenommen, fakultativ eine Zusicherung der Bewilligung (Einreiseerlaubnisse) auszustellen (Art. 5 VZAE). Diese kann in zollrechtlicher Hinsicht den Grenzübertritt erleichtern, da sie die zollfreie Einfuhr von Hausrat ermöglicht und gleichzeitig belegt, dass nach erfolgter Anmeldung in der Schweiz die Voraussetzungen (Höchstzahlen, arbeitsmarktliche Prüfung) für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind.

3.2.2 Anpassung weiterer Verordnungen

Die aufgrund der Inkraftsetzung des AuG und der Übernahme des Schengen-Besitzstandes notwendigen Anpassungen in den übrigen ausländerrechtlichen Verordnungen erfolgt in separaten Beschlüssen. Es handelt sich dabei um die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich, die Verordnung über die Gebühren im ANAG und die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen.

65 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 14 Seite 25