Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Artikel 10 Andere Sicherheiten

Anstelle einer Verpflichtungserklärung kann selbstverständlich auch eine andere ausreichende Sicherheit erbracht werden (z.B. die Bankgarantie einer schweizerischen Bank). Hier werden die Bewilligungsbehörden im Einzelfall eine Beurteilung vornehmen müssen, ob die beigebrachten Sicherheiten ausreichend sind.

2.2.4 Visumausstellung (Art. 13)

Am geltenden System soll grundsätzlich nichts geändert werden. Für bestimmte Aufenthaltszwecke und für Aufenthalte von nicht mehr als drei Monaten sollen die Auslandvertretungen das Visum weiterhin selbständig ausstellen. Sie handeln dabei im Auftrag des BFM, das gemeinsam mit dem EDA die Auslandvertretungen beaufsichtigt und zu Handen der Auslandvertretungen entsprechende Weisungen zur Visumserteilung erlässt (Art. 23).

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h

Weiterhin sollen die Auslandvertretungen das Visum nicht selber ausstellen können, wenn bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit eine Anmeldung vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgen muss (vgl. Art. 14 VZAE). Dazu gehört neu auch das Erotikgewerbe, wobei festzuhalten ist, dass in der Praxis kaum je direkt ein Visum beantragt wird, um in der Schweiz im Erotikgewerbe zu arbeiten. Die betroffenen Personen reisen vielmehr als Touristen ein.

Art. 13 Absätze 2 und 3

Die heute grundsätzlich schon bestehende Möglichkeit, dass die Kantone im Rahmen eines Visumverfahrens eine Stellungnahme zu Handen der Auslandvertretung abgeben können, wird aus Gründen der Transparenz in der Verordnung geregelt. Eine solche Stellungnahme kann insbesondere dann Sinn machen, wenn im Rahmen einer Prüfung der Verpflichtungserklärungen Umstände im Inland bekannt werden, die gegen eine Visumerteilung sprechen (z.B. einschlägig vorbestrafte Person, die in der Schweiz die Verpflichtungserklärung unterzeichnet). Die kantonale Stellungnahme stellt aber keine Verfügung nach Artikel 5 Verwaltungsverfahrensgesetz dar (VwVG)6, sondern kann nur im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen eine Visumverweigerung beanstandet werden.

Weiter soll das BFM festlegen können, in welchen Fällen die Auslandvertretungen das Gesuch um Erteilung eines Visums vorgängig dem BFM oder den zuständigen kantonalen Behörden unterbreiten müssen. Aufgrund der heutigen Erfahrungen wäre die vorgängige Einholung von Stellungnahmen sinnvoll bei Visumgesuchen zwecks medizinischer Behandlung oder theoretischen Ausbildungen (Sprachschulen, Hotelfachschulen) oder wenn bei der Prüfung einer Verpflichtungserklärung Vorbehalte vorgebracht werden. Welche Fälle den kantonalen Behörden vorgängig zu unterbreiten sind, soll auf Weisungsstufe festgelegt werden. Nur so ist gewährleistet, dass bei veränderter Ausgangslage rasch gehandelt werden kann. Das BFM wird die entsprechenden Weisungen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden und den Auslandvertretungen erlassen.

6 SR 172.021 Seite 4