Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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gen Ländern. Die Schweiz ist lediglich dazu verpflichtet, diese Bestimmungen mitzuteilen, damit sie in die Anlage 231 der GKI aufgenommen werden können.
Art. 6 Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit
Der Schengen-Besitzstand kennt keine Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Flughafentransitvisums. Grundsätzlich geht der Schengen-Besitzstand auch vom Flughafentransitprivileg aus. Daher wurden die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 VEA unverändert in Absatz 1 übernommen.
Der Schengen-Besitzstand sieht lediglich eine verbindliche, gemeinsame Liste vor, auf der diejenigen Länder aufgelistet sind, welche zwingend der Visumpflicht für den Flughafentransit unterliegen32. Diese Liste deckt sich weitgehend mit den bisher geltenden Vorschriften der Schweiz. Aus Gründen der Transparenz wird diese Liste in Absatz 2 wiedergegeben.
Gleichzeitig kann die Schweiz bestimmen, welche Länder sie, zusätzlich zu denen in der gemeinsamen Liste aufgeführten, einer Flughafentransitpflicht unterstellen will, da aufgrund der Flugverbindungen ein unerwünschtes Migrationsrisiko besteht. Diese Liste ist in Absatz 3 wiedergegeben.
Der Schengen-Besitzstand sieht weiter vor, dass Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel bestimmter Staaten kein Flughafentransitvisum benötigen. Die Schweiz kannte bisher eine ähnliche Regelung. Aufgrund der Vorschriften im Schengen-Besitzstand muss lediglich Japan neu aufgenommen werden. Zudem darf die Schweiz Angehörige aus dem Irak und Somalia nicht mehr einer generellen Visumpflicht für den Flughafentransit unterstellen (vgl. Art. 5 Abs. 4 VEA). Diese Anpassungen wurden in den Absätzen 2 und 4 vorgenommen.
Art. 7 Verpflichtungserklärung (Grundsatz)
Bisher fanden sich unter diesem Titel die Regelungen zum Garantieerklärungsverfahren. In Übereinstimmung mit den Schengener Vorschriften wird neu eine Verpflichtungserklärung33 verlangt. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung richtet sich nach den innerstaatlichen Vorschriften. Daher wurden die bisherigen Bestimmungen zum Garantieerklärungsverfahren inhaltlich weitgehend unverändert übernommen. Die GKI verlangt lediglich, dass für die Verpflichtungserklärung ein einheitliches Formular zu verwenden ist.
Art. 8 Umfang
Der Umfang der Verpflichtungserklärung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht. Es kann hierzu auf die Ausführungen zu Ziffer 2.2.3 verwiesen werden.
Art. 9 Verfahren
Das Verfahren zur Verpflichtungserklärung wurde ebenfalls unverändert übernommen.
31 Anlage 2 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 25)
32 Anlage 3 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 32)
33 Teil V Nummer 1.4 und Anlage 15 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 11 und S. 111) Seite 14