Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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In Artikel 26 sollen deshalb die wesentlichen Eckwerte solcher Vereinbarungen geregelt werden.
Der Abschluss solcher Vereinbarungen rechtfertigt sich auch wegen der sich in diesem Zusammenhang stellenden komplexen Fragen. Es macht Sinn, die Rechte und Pflichten der Behörden und der Beförderungsunternehmen und die einzuhaltenden Verfahren im Voraus im Einzelnen zu regeln. Wenn Inhalt und Umfang der Sorgfalts- und Betreuungspflicht detailliert geregelt werden, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei Meinungsverschiedenheiten in der Regel ein geringerer administrativer Aufwand entsteht und der aufwändigere Rechtsweg nur in Ausnahmefällen beschritten werden muss.
Werden die Sorgfaltspflichten und die zu treffenden Massnahmen in einer Vereinbarung konkretisiert, kann zudem den besonderen Umständen der einzelnen Personenbeförderungsunternehmen besser Rechnung getragen werden. Die zu beachtende Sorgfalt hängt immer von den tatsächlichen Gegebenheiten am Abreise- oder Abflugort ab. In New York sind beispielsweise andere Massnahmen angezeigt als in einem Land, in dem ein grosses Risiko von unerwünschter Migration besteht.
Einen wichtigen Aspekt dieser Vereinbarungen stellt auch das Rückweisungsverfahren und die Betreuungs- und Rückbeförderungspflicht von Passagieren dar, die von den Beförderungsunternehmen transportiert, dann aber von den Grenzkontrollbehörden zurückgewiesen wurden. Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtungen ist einerseits der Annex 9 zum Übereinkommen über die Zivilluftfahrt und andererseits der Schengen-Besitzstand (umgesetzt in Art. 93 AuG i.V.m. Art. 127 AuG).
Wie dies in Artikel 93 Absatz 5 i.V.m. Art. 127 AuG vorgesehen ist, sollen in diesen Vereinbarungen die von den Unternehmen nach Artikel 93 Absätze 1 und 2 AuG zu übernehmenden Lebenshaltungs- und Betreuungskosten in einer kostendeckenden Pauschale festgelegt werden. Unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich Kosten verursacht, wird diese Pauschale grundsätzlich bei jedem Passagier geschuldet, dem die Einreise verweigert wird, weil er die notwendigen Reisepapiere nicht besitzt. Diese Pauschale ist mit der Verpflichtungserklärung vergleichbar (Art. 7 ff. VEV). Sie dient dazu, die Betreuungs-, Lebenshaltungs- und Rückreisekosten zu decken, welche dem Gemeinwesen (Bund, Kantone oder Gemeinden) aufgrund des Aufenthaltes der zurückgewiesenen Passagiere entstehen. Die Pauschale soll aufgrund der jährlich zu erwartenden Kosten festgelegt werden. Dies vereinfacht das Verfahren wesentlich. Je nach den entstandenen Kosten und der Zahl der betroffenen Passagiere kann diese Pauschale unterschiedlich hoch ausfallen.
Zudem muss bei der Festlegung der Pauschale auch die Busse nach Artikel 120a AuG mit einbezogen werden54. Damit kann das Verfahren vereinfacht und unnötige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Liegt eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung vor, indem sich beispielsweise ein Beförderungsunternehmen grobfahrlässig nicht an eine getroffene Vereinbarung hält oder entsprechende Weisungen des BFM nicht beachtet, wird das BFM allerdings selbst dann eine Verwaltungsbusse verfügen können, wenn eine Vereinbarung besteht (Art. 26 Abs. 2). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Artikel 120a Absätze 3 - 4 AuG.
54 Vernehmlassung zum Botschaftsentwurf über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen des Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (Nachbesserung). Seite 21