Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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Generell soll deshalb in diesen Vereinbarungen festgehalten werden, dass das BFM eine beschwerdefähige Verfügung erlassen kann, wenn aufgrund des vorgesehenen Streitschlichtungsverfahrens innerhalb nützlicher Frist keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Der Erlass einer Verfügung soll jedoch nur als Ultimo Ratio erfolgen, da damit in aller Regel auch die gesamte Vereinbarung dahinfallen dürfte.
Art. 27 BFM
Die Schengen-Assoziierungsabkommen ändern nichts an der materiellen innerstaatlichen Zuständigkeit der einzelnen Behörden. Daher ist das BFM weiterhin für die Visumerteilung für kurzfristige, nicht bewilligungspflichtige Aufenthalte zuständig, sofern nicht das EDA (offizielle Visa) oder die zuständige kantonale Ausländerbehörde für die Visumerteilung im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen längerfristigen Aufenthalt zuständig sind (innerstaatliche, nationale Visa). Artikel 27 entspricht damit weitgehend Artikel 18 VEA.
Im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 stellen deshalb die Auslandvertretungen weiterhin im Auftrag und nach Weisung des BFM die Visa für die Einreise zu einem kurzfristigen Aufenthalt selbständig aus und tragen dabei in Übereinstimmung mit dem Schengen-Besitzstand55 und im Rahmen der innerstaatlichen Befugnisse die entsprechende Verantwortung.
Art. 28 Auslandvertretungen
Dieser Artikel lehnt sich an Artikel 19 VEA an. Wie bei Artikel 27 erwähnt, ergibt sich die Zuständigkeit der Auslandvertretungen zur Visumausstellung aus Artikel 14 Absatz 1. Die Auslandvertretungen haben allerdings Visumgesuche für einen bewilligungsfreien, kurzfristigen Aufenthalt dem BFM oder den Kantonen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn die Weisungen des BFM dies vorsehen oder der Schengen-Besitzstand eine entsprechende Konsultation der Zentralen Behörden verlangt56.
In der EU wird geprüft, ob und wieweit die Auslandvertretungen Dritte mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Visumverfahren beauftragen können (Sammeln von Visagesuchen, Vorprüfung, Terminabsprachen etc.). In der Schweiz laufen zurzeit vergleichbare Projekte. Dieser Einbezug von Dritten wirft allerdings insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes verschiedene Rechtsfragen auf, die sowohl in der EU wie auch in der Schweiz noch vertieft geprüft werden müssen.
Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden
Wie bisher sollen an der Grenze unter Einhaltung der massgebenden Bestimmungen und Weisungen des BFM Ausnahmevisa erteilt werden können. Heute ist diese Möglichkeit in Artikel 19 Absatz 2 VEA geregelt.
Die Erteilung eines Ausnahmevisums an der Grenze ist im Schengen-Besitzstand in erster Linie für visumpflichtige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Personen vorgesehen. Über die Erteilung von solchen Ausnahmevisa an der Grenze soll wohlwollend entschieden werden. Dies ergibt sich daraus, dass solchen Personen die Einreise grundsätzlich nur verweigert werden darf, wenn sie eine Gefahr für die öffentli-
55 GKI Teil V Nummer 2.2 (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 12) und Art. 17 Abs. 2 SDÜ
56 Art. 17 Abs. 2 SDÜ und Anlage 5 GKI (vertraulich) (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 51) Seite 22