Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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In Artikel 25 wird deshalb der Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrs-, Schifffahrts- und Strassentransportunternehmen näher definiert. Diese Definition lehnt sich an die Regelung an, die das BFM in der am 24. August 2004 mit der SWISS abgeschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Dokumentenkontrolle von Flugpassagieren und der Rückführung von Personen auf dem Luftweg getroffen hat. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt.
Drängen sich aufgrund der Umstände - insbesondere bei einer starken Zunahme von ungenügend dokumentierten Passagieren - zusätzliche Massnahmen auf, wird das BFM in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Flughafenpolizeibehörden jeweils in einer Weisung festlegen, welche besonderen Massnahmen die Beförderungsunternehmen zur Wahrung der Sorgfaltspflicht zusätzlich treffen müssen (Art. 25 Abs. 2).
Art. 26 Vereinbarung mit Beförderungsunternehmen
Zur Lösung des Problems der ungenügend dokumentierten Passagiere im Luftverkehr hat das BFM mit der SWISS eine Vereinbarung in der Form eines Memorandum of Understanding (MoU) über die Zusammenarbeit bei der Dokumentenkontrolle von Flugpassagieren und der Rückführung von Personen auf dem Luftweg getroffen (siehe oben). Dieses MoU stellt einen verwaltungsrechtlichen Vertrag dar. Dieser stützt sich einerseits auf die nach Artikel 122f. Luftfahrtverordnung (LFV) unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Annex 9 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) in der für die Schweiz verbindlichen Fassung sowie andererseits auf die Betriebsbewilligung der SWISS, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der SWISS am 1. Juli 2002 erteilt hat.
Im Annex 9 werden die Vertragsstaaten eingeladen, mit den Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente und zu deren Rückführung abzuschliessen. Es wird zudem festgelegt, welche Sorgfalts-, Betreuungs- und Rückführungspflichten die Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die von ihnen transportierten Passagiere haben.
Solche Vereinbarungen stellen eine sinnvolle Ergänzung zu den im Schengen-Besitzstand vorgesehenen Betreuungspflichten und den Carrier-Sanctions dar (umgesetzt in Art. 93 i.V.m. Art. 127 AuG52 sowie in Art. 120a und 120c AuG53). Sie stehen im Einklang mit der Richtlinie 2001/51/EG vom 28. Juni 2001 und Artikel 26 SDÜ, da sie ein wirksames Mittel zur Verhinderung von ungenügend dokumentierten Personen darstellen. Aufgrund der Verhandlungen mit der SWISS hat sich aber gezeigt, dass der Inhalt solcher Vereinbarungen rechtlich klarer als im noch geltenden Artikel 26 VEA umschrieben werden muss. Dies gilt umso mehr, als geplant ist, solche Vereinbarungen mit möglichst allen Luftverkehrsunternehmen abzuschliessen, die regelmässig Passagiere über die Schengen-Aussengrenze in die Schweiz transportieren. Geprüft werden muss zudem auch die Ausdehnung solcher Vereinbarungen auf Strassentransportunternehmen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind dagegen Bahntransporttransportunternehmen davon ausgenommen.
52 SR 142.20, vgl auch „Botschaft Bilaterale II“ (BBl 2004 6416 und 6421)
53 Vernehmlassung zum Botschaftsentwurf über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen des Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (Nachbesserung). Seite 20