Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Verfahren und unter Wahrung der direktdemokratischen Rechte16 zuerst übernommen und im innerstaatlichen Recht umgesetzt werden.

Um zu verhindern, dass die VEV innert kurzer Zeit erneut stark überarbeitet werden muss, wurden die der Schweiz bereits notifizierten Weiterentwicklungen im Bereich des Ausländerrechts, die auch eine Umsetzung in der VEV voraussetzen, bei der Ausarbeitung der Verordnung bereits berücksichtigt. Es handelt sich dabei um folgende Weiterentwicklungen:

• die Einführung der Visumpflicht, wenn Drittstaaten gegenüber einzelnen Schengen-Staaten ihrerseits die Visumpflicht wiedereinführen (Verordnung (EG) Nr. 851/2005 vom 2. Juni 2005; ABl. L 141 vom 4. Juni 2005, S. 3);

• die Einführung der Visumpflicht gegenüber Bolivien und die Visumbefreiung gegenüber bestimmten Gruppen von Ausländern (Schüler auf Schulreisen, bei Angehörigen von bestimmten Kleinstaaten und Inhabern von bestimmten Pässen (Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L....);

• die Erhöhung der Visumgebühren, welche in die Gebührenverordnung AuG aufgenommen wurde (Entscheidung 2006/44/EG vom 1. Juni 2006; ABl. L 175 vom

29. 6.2006, S. 77); und

• die Aufhebung der Visumpflicht gegenüber Inhabern von indonesischen Diplomaten und Dienstpässen (Entscheidung 2006/684/EG vom 5. Oktober 2006; ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 29).

Diese Anpassungen erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Schweiz über die Übernahme dieser Weiterentwicklung noch formell entscheiden wird und die für diese Umsetzung notwendigen Anpassungen des AuG erfolgt sowie vom Parlament und allenfalls vom Stimmbürger gutgeheissen worden sind. Zurzeit läuft dazu ein separates Vernehmlassungsverfahren17.

Bei den Vorschriften des Schengener Grenzkodex handelt es sich zudem weitgehend um eine Nachführung von Vorschriften, die sich bereits im Gemeinsamen Handbuch und im SDÜ befunden haben. Neu ist im Wesentlichen nur die Bestimmung, wonach die Einreiseverweigerung an der Aussengrenze immer in der Form einer beschwerdefähigen Verfügung ergehen muss. Diese Bestimmung setzt eine Anpassung des AuG voraus, da das AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 eine beschwerdefähige Verfügung nur auf Verlangen vorsieht.

16 vgl. die Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen (Bilaterale II), BBl 2004 5965, 6130 ff.

17 Vernehmlassung zum Botschaftsentwurf über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen des Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (Nachbesserung). Seite 9