Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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nach gespeicherten Aufnahmen gesucht werden. Es wird von den Grenzkontrollorganen als technisches Hilfsmittel in Ergänzung bzw. als Ersatz der bislang gemachten Kopien von Dokumenten eingesetzt. Von Personen, die im Rahmen von vorgelagerten Grenzkontrollen kontrolliert werden, werden Bildaufnahmen gemacht und im System gespeichert. Ferner werden im System die aus den Reisedokumenten übernommenen Personalien, die Ankunftszeit, der Abgangs- bzw. Abflugstaat sowie die transportierende Fluggesellschaft erfasst. Wenn Personen im Flughafen, die über keine Reisepapiere verfügen, polizeilich kontrolliert werden oder bei den Grenzkontrollorganen ein Einreise- bzw. ein Asylgesuch stellen, wird mit dem biometrischen Gesichtserkennungssystem ein Abgleich gemacht, um festzustellen, ob die betreffende Person im System verzeichnet ist. Ist dies der Fall und kann der Herkunftsstaat und die transportierende Fluggesellschaft festgestellt werden, so hat diese eine Verpflichtung zur Rückführung.
Art. 29 Inhalt des Gesichtserkennungssystems
Die Daten nach Buchstabe a - f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten entnommen bzw. basieren auf den Angaben der betroffenen Personen. Ausdrücklich festgehalten wird hier, dass die mittels Videotechnik erstellten Einzelbildaufnahmen von Gesichtern biometrisch vermessen und im System gespeichert werden.
Art. 30 Voraussetzungen für die Datenerfassung
Hier wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen von einer Person Daten erfasst werden können und insbesondere eine Einzelbildaufnahme erstellt werden kann.
Art. 31 Voraussetzungen für die Datenabfrage
Diese Bestimmung regelt, in welchen Fällen die im System enthaltenen Daten abgefragt werden können.
Art. 32 Vorgehen bei der Datenabfrage
Hier wird der Ablauf einer Datenabfrage zu Vergleichszwecken aufgezeigt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die für den Vergleich erstellte Einzelbildaufnahme und die entsprechenden biometrischen Daten unmittelbar nach der Datenabfrage gelöscht werden (Abs. 3).
Art. 33 Datenbekanntgabe an weitere Stellen
Der Entscheid über die Einreise obliegt den in der Bestimmung erwähnten Bundesämtern, im Asylbereich ist das BFM auch für den Wegweisungsentscheid zuständig. Für die kantonalen Migrationsbehörden sind diese Daten insbesondere notwendig, wenn die Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen erforderlich ist. Wesentlich ist zudem, dass die Bekanntgabe immer nur einzelfallbezogen und auf entsprechendes Ersuchen hin erfolgt.
Art. 34 Löschung der Daten und Verantwortlichkeit
Die Aufbewahrungsdauer von 30 Tagen gilt unabhängig davon, ob und wie viele Bildabgleiche durchgeführt werden und in welchem Zeitpunkt diese vorgenommen
werden.
Als Datenherr sind die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auch für die rechtmässige Bearbeitung und Löschung der Daten verantwortlich.
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