Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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3.1.3 Nachbesserungen des bereits übernommenen Schengen- Besitzstands
Schliesslich enthält der vorliegende Verordnungsentwurf auch die im Nachgang an den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 notwendig gewordenen gesetzlichen Anpassungen (Nachbesserungen) zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004. Es handelt sich dabei um Verordnungsbestimmungen im Zusammenhang mit den formellgesetzlichen Anpassung zur schengenkonformen Übernahme von Artikel 26 SDÜ und der Richtlinie 2001/51 EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 SDÜ betreffend die Sorgfalts- und Betreuungspflichten von Beförderungsunternehmen sowie die Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 200418 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln. Gleich wie beim Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung) setzt die Umsetzung dieser Bestimmungen auch noch eine Anpassung des AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 voraus. Für diese Anpassung läuft zurzeit ein separates Vernehmlassungsverfahren (siehe oben). Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen treten deshalb erst in Kraft, wenn dieses Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen ist.
Alle diese Anpassungen der VEV werden nach gegenwärtigem Planungsstand deshalb frühestens im Herbst 2008 in Kraft treten.
3.2 Die Anpassungen im Einzelnen
3.2.1 Verordnung über das Einreiseverfahren (VEV)
Zur besseren Transparenz wird − soweit sinnvoll − in den einzelnen Artikeln der Verordnung mit einer Fussnote direkt auf die massgebenden Vorschriften des Schengen-Besitzstandes und die jeweilige Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union Bezug genommen.
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes regeln die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten (Schengen-Raum).
Es muss unterschieden werden zwischen Personen (und deren Familienangehörigen), die sich auf ein Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend FZA)19 berufen können, und den übrigen Ausländerinnen und Ausländern (Drittstaatsangehörige). Die Regelungen im FZA gehen den Schengen-Assoziierungsabkommen vor. Für freizügigkeitsberechtigte Personen gelten die massgebenden Einreisebestimmungen des FZA (z.B. Art. 1 Anhang I FZA und die Ausführungen zu Art. 23).
Im Verordnungsentwurf wird diese Besonderheit berücksichtigt, indem dort - wo nötig - auf die Freizügigkeitsabkommen verwiesen wird.
Die Regelung der Einreise für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten von Personen, die sich nicht auf ein Freizügigkeitsabkommen berufen können, richtet sich − ungeachtet einer allfälligen Bewilligungspflicht gemäss den innerstaatlichen Rechtsvor-
18 ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24
19 Abkommen vom 21. Juni 1992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) sowie Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) Seite 10