Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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Art. 34 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort geht es im Wesentlichen darum, dass die einzelnen Auslandvertretungen ihre Praxis miteinander absprechen. Weiter soll mit der Zusammenarbeit verhindert werden, dass mehrere Gesuche vom gleichen Gesuchsteller bei verschiedenen Vertretungen (sog. Visum-Shopping) eingereicht werden. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass nach Einreichung eines Visumgesuches auf den Reisedokumenten ein entsprechender Vermerk angebracht wird. Die für die Zusammenarbeit geltenden Vorschriften sind in der GKI ausführlich geregelt62.
Art. 35 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 25 Absatz 1 VEA.
Art. 36 - 45 Überwachung am Flughafen (Farec)
Es kann hierzu auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.7 verwiesen werden.
Art. 46 Rechtsschutz
Artikel 5 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 23 Absatz 1 SDÜ und Artikel 13 Schengener Grenzkodex legen fest, dass Personen, welche die für sie geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, nicht in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei einreisen dürfen oder, falls sie bereits eingereist sind, dieses verlassen müssen.
Nach Artikel 13 Absatz 2 Schengener Grenzkodex muss bei einer Einreiseverweigerung an der Grenze eine beschwerdefähige Verfügung auf einem besonderen Formular erlassen werden.
Bei der Einreiseverweigerung nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 127 AuG, bei der Wegweisung nach Artikel 64 Absatz 1 AuG und der Wegweisung am Flughafen nach Artikel 65 Absatz 1 AuG soll in Zukunft der Einreise- oder Wegweisungsentscheid von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone mit einem einheitlichen
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Formular wie es im Schengener Grenzkodex vorgesehen ist eröffnet werden. Soweit keine abweichende Regelung vorgesehen ist, sollen diese Verfügungen grundsätzlich sofort vollziehbar sein, und eine allfällige Beschwerde soll keine aufschiebende Wirkung haben. Eine Person, welcher die Einreise verweigert wurde, hat aber jederzeit und unabhängig von einem allfälligen Beschwerdeentscheid die Möglichkeit, erneut um Einreise zu ersuchen64.
Wird dagegen das Visum verweigert oder widerrufen, sieht der Schengen-Besitzstand noch nicht zwingend ein Beschwerdeverfahren vor. Ein solches ist aber im Rahmen des Visakodex geplant. Der Visakodex lehnt sich an die GKI an und wird diese ersetzen. Er soll ebenso rechtsverbindlich wie der Schengener Grenzkodex sein. Die Ausarbeitung des Visakodex befindet sich aber noch im Anfangsstadium, weshalb keine Angaben zum Zeitpunkt einer allfälligen Übernahme dieser Weiterentwicklung durch die Schweiz
62 GKI Teil VIII (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 19)
63 Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex (ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 23)
64 Vernehmlassung zum Botschaftsentwurf über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen des Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (Nachbesserung). Seite 24