Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Person abzuklären und diese sicherzustellen. Sie gibt aber auch Aufschluss darüber, ob eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz erwartet wird. Sie dient aber nur indirekt dazu, die übrigen Aufenthaltsumstände einer Person abzuklären. Stellen die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Verpflichtungserklärung fest, dass im Inland konkrete Umstände vorliegen, die gegen eine Visumerteilung sprechen, müssen sie dies den Auslandvertretungen mitteilen. In solchen Fällen soll zukünftig das Visum nur mit Zustimmung des BFM von den Auslandvertretungen ausgestellt werden.

Angepasst wird dagegen die seit 1996 unveränderte Garantiesumme. Sie soll neu 30'000 Franken betragen. Ergänzt wird die Regelung insofern, als dass neben dem Gemeinwesen (Gemeinden, Kantone) in Zukunft auch private Erbringer von medizinischen Dienstleistungen (Privatspitäler, Ärzte und Apotheken) auf die Garantie zurückgreifen können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich immer mehr Personen im Rahmen eines kurzfristigen bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz in Privatspitäler und bei Ärzten behandeln lassen, ohne die dabei entstehenden Kosten zu bezahlen. Die übrigen Kosten, die Privaten durch den Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers entstehen können (z.B. Beherbergungskosten, Haftpflichtschäden usw.), sind aber - wie bisher - nicht von der Verpflichtungserklärung erfasst. Müsste eine Person, die zu Gunsten einer anderen Person eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat, für alle erdenklichen Kosten aufkommen, würde diese eine übermässige und damit zivilrechtlich ungültige Bindung eingehen. Klargestellt wird sodann die Dauer der Verpflichtung. Die geltende Bestimmung führte immer wieder zu Auslegungsproblemen. Neu gilt die Verpflichtungserklärung während 12 Monaten nach der Einreise und die während dieser Zeit entstandenen ungedeckten Kosten können in Anlehnung an die zivilrechtlichen Verjährungsregeln noch während fünf Jahren geltend gemacht werden.

Artikel 9 Reiseversicherung

Unabhängig von einer Verpflichtungserklärung soll in Zukunft die Visumerteilung vom Abschluss einer Reiseversicherung abhängig gemacht werden, sofern die Mittel nicht anders sichergestellt werden können. Die Kantone können den Abschluss einer Reiseversicherung im Zusammenhang mit einer Prüfung der Verpflichtungserklärung auch ausdrücklich verlangen. Das Erfordernis einer Reiseversicherung ist auch im Schengen-Besitzstand vorgesehen (vgl. Teil V Nummer 1.4 GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 11). Es macht aber Sinn, diese Bedingung schon vor der Inkraftsetzung von Schengen einzuführen.

Die Reiseversicherung hat nicht denselben Deckungsumfang wie eine Verpflichtungserklärung. Eine Reiseversicherung deckt z.B. keine Kosten, die mit der Behandlung einer bereits bei der Einreise bestehenden Krankheit verbunden sind. Sie übernimmt auch keine Ausschaffungskosten oder Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt in der Schweiz. Eine Reiseversicherung vermindert aber das Haftungsrisiko bei einer Verpflichtungserklärung. Die Deckungssumme der Reiseversicherung muss mindestens 50'000 Franken betragen. Die mit dem Abschluss einer solchen Versicherung verbundenen Kosten belaufen sich auf 300 - 600 Franken. Angesichts der mit einer Reise und dem Aufenthalt in der Schweiz verbundenen finanziellen Aufwendungen ist es ohne weiteres vertretbar, den Abschluss einer solchen Versicherung zu verlangen. Darauf kann selbstverständlich verzichtet werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf andere Weise nachweisen kann, dass er zur finanziellen Absicherung seines Aufenthalts keine solche Versicherung benötigt (z.B. offenkundig sehr wohlhabende Person; Nachweis bestehender anderer Versicherungen, die das Risiko abdecken).

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