Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Fällen, die zwingend zur Verweigerung des Visums führen müssen. Dieser Absatz dient der Klärung der Rechtslage.

Absatz 2 entspricht dem geltenden Recht und steht ebenfalls im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand, der die Regelung des Rechtsmittelverfahrens dem innerstaatlichen Recht überlässt (vgl. die Ausführungen zu Artikel 46 hinten).

Art. 19 Aufhebung und Widerruf (Annullierung) eines Visums

Dieser Artikel entspricht weitgehend dem geltenden Recht (Art. 15 VEA). Die vorgenommenen Anpassungen gewährleisten die Übereinstimmung mit dem Schengen-Besitzstand, der in der Anlage 14 der GKI das bei einer Annullierung oder Aufhebung oder bei der der Verringerung der Gültigkeitsdauer zu beachtende Verfahren einlässlich regelt42. Die in Absatz 2 Buchstabe b umschriebene Ausnahme ermöglicht es einem Drittstaatsangehörigen, in die Schweiz einzureisen, wenn er im gesamten Schengen-Gebiet (also im Schengener Informationssystem SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Dies kann sich beispielsweise rechtfertigen, wenn dieser Person der Besuch von Familienangehörigen in der Schweiz ermöglicht werden soll. Die in diesem Buchstaben gewählte Formulierung entspricht dem neuen Schengener Grenzkodex43, der sich wiederum auf den Anlage 14 der geltenden GKI und einen entsprechenden Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 199344 abstützt. Für die Regelung des Rechtsmittelverfahrens wird auf die Ausführungen zu Artikel 46 verwiesen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden in Zukunft die Schweizerischen Behörden auch Schengen Visa aufheben können, die von anderen Schengenstaaten erteilt wurden. Ist dies der Fall, muss das BFM den Mitgliedstaat oder assoziierten Staat, der das Visum ausgestellt hat, benachrichtigen (vgl. 19 Abs. 4 sowie Art 32 Abs. 3).

Art. 20 / 21 Überschreiten der Grenze / Aussengrenzen

Die Schweiz ist von Schengen-Staaten umgeben. Die gemeinsamen Landesgrenzen der einzelnen Schengen-Staaten stellen nach Artikel 1 SDÜ Binnengrenzen dar, die, gestützt auf Artikel 2 SDÜ / Artikel 20 Schengener Grenzkodex, überall ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen, wenn die für die betreffende Person geltenden Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Dabei muss im Wesentlichen zwischen freizügigkeitsberechtigten Personen (und ihren Familienangehörigen) sowie Ausländerinnen und Ausländern, die nicht aus einem Staat stammen, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat, unterschieden werden.

In der Praxis werden deshalb in Zukunft Personen sowohl beim Überschreiten der Aussengrenze (im Moment der Einreise) oder im Inland zurückgewiesen. Eine Wegweisung wird durch die kantonalen Behörden oder allenfalls dem Grenzwachtkorps im Rahmen von polizeilichen Kontrollen (z.B. Schleierfahndung) erfolgen, wenn festgestellt wird, dass die kontrollierte Person die für sie geltenden Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (beispielsweise wenn kein Visum vorhanden ist, es abgelaufen ist oder die betreffende Person kein Geld mehr besitzt). Dies kann auch anlässlich einer Zollkontrolle an der Binnengrenze der Fall sein (siehe unten).

In der Schweiz stellen lediglich die Flugplätze, an denen Personen von ausserhalb des Schengenraumes einreisen oder aus dem Schengenraum ausreisen, Aussengrenzen im

42 GKI, Anlage 14 Nummer 2 (ABl. C 310 vom 19.12.2003, S. 84)

43 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1 (Anhang V, Teil A)

44 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 154 Seite 17