Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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zungen des Schengen-Besitzstands erfüllt sind, die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates zu erlauben. Artikel 2 Absatz 4 VEV regelt das Verfahren bei der Erteilung eines Ausnahmevisums gemäss Artikel 5 Absatz 2 SDÜ / Artikel 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. Wie bisher können solche Visa aus humanitären Gründen − Vermeidung von schwerwiegenden persönlichen Härtefällen − oder aus staatspolitischen Gründen erteilt werden (vgl. Art. 13 Bst. f BVO22; neu Art. 31 VZAE).
Art. 3 Pass
Für die Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Gebiet müssen Ausländerinnen und Ausländer im Besitz eines oder mehrerer gültiger − so genannter − Grenzübertrittspapiere sein (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a SDÜ / Art. 5 Abs. 1 Bst. a Schengener Grenzkodex23). Die Passpflicht für Drittstaatsangehörige gemäss den Schengen-Regelungen entspricht weitgehend der Passpflicht nach Artikel 2 VEA.
Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 wurden unverändert übernommen.
Art. 4 Visum (Sichtvermerk)
Der Schengen-Besitzstand regelt die möglichen Visumkategorien, welche für Aufenthalte im Schengenraum erteilt werden können, abschliessend. Je nachdem wie lange der Aufenthalt geplant ist oder ob lediglich der Flughafentransit oder die Durchreise vorgesehen ist, ist ein Visum der Kategorie A, B, C, D oder C+D zu erteilen24.
Ein Visum der Kategorie A wird für den Flughafentransit (vgl. Art. 6) und ein Visum der Kategorie B für die Durchreise durch den Schengenraum erteilt. Darunter fallen auch die besonderen Dokumente (Visa) für den erleichterten Transit (FTD) und den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD)25.
Die Visa der Kategorie C (Schengen-Visum für den kurzfristigen Aufenthalt) berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur einmaligen oder mehrmaligen Einreise in das Schengen-Gebiet und − von der ersten Einreise an gerechnet − für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte mit einer Aufenthaltsdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr.
Nach der bisher geltenden Regelung konnten sich Ausländerinnen und Ausländer während eines Jahres längstens während sechs Monaten in der Schweiz bewilligungsfrei aufhalten. Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten musste allerdings der Aufenthalt für mindestens einen Monat unterbrochen werden (vgl. Art. 2 Abs. 7 a ANAV26 und Weisungen des Bundesamts für Migration (BFM) über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, Ziffer 311).
Das Verfahren zur Erteilung des innerstaatlichen Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum der Kategorie D) richtet sich zwar nach innerstaatlichem Recht, dennoch ist die Schweiz gehalten, die vom Schengen-Besitzstand vorgegebenen Dokumente (Visumformular und Kleber) zu verwenden. Mit einem Visum der Kategorie D ist ein Überschreiten der Aussengrenzen überall möglich. Dieses Visum ist aber nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig. Es berechtigt die Ausländerin oder
22 SR 823. 21
23 Siehe auch Anlage 11 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 88 )
24 vgl. die Vorschriften über die Ausstellung des Visums in Teil I Nummer 2, Anlage 8 und Anlage
13 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 5, 69 und S. 90).
25 Anlage 17 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 121)
26 SR 142.201 Seite 12