Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Wie bisher sollen deshalb die schweizerischen Auslandvertretungen für bestimmte Aufenthaltszwecke das Visum für einen kurzfristigen, bewilligungsfreien Aufenthalt selbständig ausstellen können. Diese Aufenthaltszwecke finden sich in Artikel 14 Absatz 1 VEV wieder. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.4 verwiesen.

Art. 15 Festgelegter Aufenthaltszweck

Mit dieser Vorschrift wird klar gestellt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller an den im Visum vermerkten Aufenthaltszweck gebunden ist. Ändert sich der Aufenthaltszweck, wird eine Bewilligung benötigt.

Art 16 Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer des Visums richtet sich nach Artikel 11 SDÜ.

Art. 17 Bewilligung zur Wiedereinreise (Rückreisevisum)

Diese Bestimmung wurde unverändert übernommen (Art. 13 VEA). Beim Rückreisevisum handelt es sich um eine von den zuständigen Behörden erteilte Bewilligung zur Wiedereinreise und nicht um ein eigentliches Visum. Die Bewilligung zur Wiedereinreise wird in der Form eines Schengen-Visums ausgestellt, das die Überschreitung der Schengen-Aussengrenze ermöglicht.

Art. 18 Visumverweigerung

Bei der Verweigerung eines Visums muss vorweg unterschieden werden zwischen einem Schengen-Visum (A-, B- oder C-Visum) und einem innerstaatlichen (nationalen) Visum (D-Visum) für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt (vgl. auch Art. 2 und 4).

Schengen-Visa der Kategorien A, B und C werden verweigert, wenn die im Schengen-Besitzstand vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 13 - 15 SDÜ). Diese Voraussetzungen sind in der GKI näher konkretisiert40. Die Auslandvertretungen dürfen ein solches Visum weiterhin formlos verweigern. Gleichzeitig haben sie die Gesuchsteller/innen darauf hinzuweisen, dass beim BFM der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangt werden kann (vgl. die Ausführungen zu Art. 46 hinten). Zusätzlich haben sie die Auslandvertretungen der anderen Schengen-Staaten vor Ort über die Visumverweigerung zu orientieren. Damit kann verhindert werden, dass nach einer Ablehnung des Gesuches eine andere Auslandvertretung ein zweites Gesuch entgegennimmt (vgl. die Ausführungen zu Art. 34 hinten)41.

Ein innerstaatliches (nationales) Visum (Kategorie D) wird verweigert, wenn die zuständigen kantonalen Behörden die Ermächtigung zur Visumerteilung ablehnen. Die Ermächtigung wird beispielsweise dann nicht erteilt, wenn die Zulassungsbedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind (wenn z.B. die Bedingungen für einen Familiennachzug nicht gegeben sind). Nach der geltenden Zuständigkeitsregel entscheiden die kantonalen Behörden − unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM oder der Zuständigkeit des EDA − über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und der für die Einreise erforderlichen Visa.

Absatz 1 entspricht weitgehend dem geltenden Recht (Art. 14 Abs. 2 VEA) und steht im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand. Es handelt sich um eine Aufzählung von

40 GKI Teil V Nummer 1 - 3 (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 10)

41 GKI Teil VIII Nummer 2 (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 19) Seite 16