Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 10 Reiseversicherung
Der Schengen-Besitzstand sieht für die Erteilung eines Visums generell den Abschluss einer Reiseversicherung vor, wenn nicht aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass ein genügender Versicherungsschutz besteht (z.B. ein genügender Versicherungsschutz aufgrund eines Arbeitsverhältnisses)34.
Es kann hierzu auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.3 verwiesen werden.
Art. 11 Andere Sicherheiten
Es kann hierzu ebenfalls auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.3 verwiesen werden.
Art. 12 Visum
Die Voraussetzungen für die Visumerteilung richten sich nach Artikel 2 VEV. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Visum erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums besteht nur, wenn das innerstaatliche Recht (z.B. beim Familiennachzug) oder das Völkerrecht dies vorsieht. Artikel 5 SDÜ / Artikel 5 Schengener Grenzkodex beinhaltet demgegenüber keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums.
Für die Ausgestaltung des Visums ist der Schengen-Besitzstand35 massgebend. Dasselbe gilt auch für die Ausstellung eines Kollektivvisums.
Art. 13 Visumgesuchverfahren
Das Verfahren für die Erteilung eines Visums richtet sich nach den Artikeln 12 - 18 SDÜ sowie den massgebenden Vorschriften der GKI, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b Schengener Grenzkodex36 und der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates über die Erteilung von Visa an der Grenze37 sowie nach den Artikeln 14, 27 - 30 und 32 - 36.
Neu muss die schweizerische Auslandvertretung bei der Entgegennahme des Visumgesuches prüfen, ob sie vor Ort für die Behandlung des Gesuches zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Behandlung des Visumgesuches richtet sich nach Artikel 12 Absatz 2 SDÜ und den darauf beruhenden Bestimmungen der GKI38. Die Zuständigkeit ergibt sich im Einzelfall − unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Reiseziels, des Reisewegs und der Aufenthaltsdauer im Staat, in welchem das Hauptreiseziel liegt.
Art. 14 Visumausstellung
Die Schweiz kann unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregeln (siehe oben) Schengen-Visa ausstellen. Im jetzigen Zeitpunkt überlässt das Schengen-Recht den einzelnen Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten die Festlegung der Aufenthaltszwecke, für die sie ein Visum ausstellen wollen. Der Aufenthaltszweck muss allerdings mit einer entsprechenden Anmerkung auf dem Visum vermerkt werden39. Der Schengen-Besitzstand regelt im Übrigen das für die Visumausstellung vorgesehene innerstaatliche Verfahren nicht.
34 Teil V Nummer 1.4 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 11))
35 Teil VI, Anlage 8 und 13 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1, 15, 69 und 90)
36 ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 6
37 ABI L. 64 vom 07.03.2003, S. 1
38 Teil II GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 6f.)
39 Anlage 9 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 75) Seite 15