Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Personenkontrollen). Sie müssen in einer Weise geplant und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen unterscheiden.

Bei einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat die Schweiz zudem die Möglichkeit, nach Rücksprache mit den Vertragsstaaten systematische Grenzkontrollen an den Binnengrenzen befristet wieder einzuführen (vgl. BBl 2004 6140 f.). Bei einer akuten Gefahr kann dies sofort geschehen (Art. 2 Abs. 2 SDÜ / auch Art. 23 ff. Schengener Grenzkodex). Dies ist beispielsweise denkbar, um internationale Veranstaltungen besser zu schützen (z.B. anlässlich von grossen Sportveranstaltungen zum Schutz vor Hooligans oder von internationalen Konferenzen zum Schutz vor Terrorangriffen).

Angesichts der Bedeutung dieses Entscheides soll die Kompetenz für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen beim Bundesrat liegen. Ist Gefahr in Verzug, soll das EJPD die notwendigen Sofortmassnahmen kurzfristig einleiten können. Der Bundesrat ist umgehend über die getroffenen Sofortmassnahmen zu unterrichten. Der Bundesrat entscheidet anschliessend über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen. Ist im Einvernehmen mit den betroffenen Grenzkantonen der Bund zuständig für die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, so werden diese vom Grenzwachtkorps durchgeführt.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes49 sollen − wie bisher − die bei Durchführung der Grenzkontrollen und der Überprüfung der Einreisevoraussetzungen zu beachtenden Grundsätze in Weisungen des BFM konkretisiert werden. Mit dem Inkrafttreten des AuG wird sich die Zuständigkeit für die Grenzkontrollen zudem nach Artikel 9 AuG richten. Demgemäss finden die Personenkontrollen an den Binnengrenzen im Einvernehmen mit den Grenzkantonen statt. Das Grenzwachtkorps ist für die Durchführung der durch den Bund vorzunehmenden Grenzkontrollen zuständig, da das Grenzwachtkorps bereits dort im Zusammenhang mit den Warenkontrollen präsent ist.

Artikel 24 Rechtmässige Einreise

Es kann hierzu auf die Ausführungen zu Ziffer 2.2.6 verwiesen werden.

Art. 25 Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Beförderungsunternehmen

Nach Artikel 26 SDÜ und der Richtlinie 2001/51/EG vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelung nach Artikel 26 des SDÜ50 besteht für Luftverkehrs-, Schifffahrts- und Strassentransportunternehmen bei der Beförderung von Passagieren eine Sorgfalts- und eine Betreuungspflicht. Die Beförderungsunternehmen müssen alle nötigen Vorkehrungen treffen, damit nur Personen befördert werden, die über die erforderlichen Reisedokumente verfügen. Sie sind auch verpflichtet, Personen, denen die Einreise verweigert wurde, auf Verlangen der Behörden zurück in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat zu befördern, in den ihre Einreise rechtmässig erfolgen kann. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen sieht die erwähnte Richtlinie vor, dass die Behörden gegen bestimmte Beförderungsunternehmen eine Busse aussprechen können, die abschreckend, wirksam und verhältnismässig sein muss (Art. 4 Abs. 1).

Die Richtlinie legt aber lediglich Mindestmassnahmen fest und lässt den einzelnen Staaten einen Umsetzungsspielraum (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 127 AuG51).

49 vgl. Gemeinsames Handbuch (ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97)

50 vgl. ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45

51 SR 142.20 (vgl auch „Botschaft Bilaterale II“ (BBl 2004 6416) Seite 19