Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Sinne des Schengen-Besitzstandes dar45. An diesen Aussengrenzen muss weiterhin eine systematische Personenkontrolle nach den Grundsätzen des Schengen-Besitzstandes stattfinden. Diese Grundsätze sind in den Artikeln 6 -17 Schengener Grenzkodex geregelt (bisher in Artikel 6 SDÜ und im Gemeinsamen Handbuch46). Diese Bestimmungen sind direkt anwendbar. Eine Umsetzung in das schweizerische Recht ist nicht notwendig.

Bei den Gründen, die zu einer Verweigerung der Einreise an der Aussengrenze führen können, muss ebenfalls zwischen freizügigkeitsberechtigten Personen und ihren Familienangehörigen einerseits und Drittstaatsangehörigen andererseits unterschieden werden:

Angehörigen aus einem Staat, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, kann die Einreise in die Schweiz nur verweigert werden, wenn die einreisende Person keine Reisedokumente besitzt oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine Einreiseverweigerung ist damit nur zulässig, wenn sich die betreffende Person nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen kann47. Bei aus einem Drittstaat stammenden Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Personen kann für die Einreise zusätzlich ein Visum verlangt werden. Fehlt das Visum, kann ein Ausnahmevisum an der Grenze erteilt werden48.

Bei Drittstaatsangehörigen ist hingegen eine umfassende Prüfung der Einreisevoraussetzungen durchzuführen. Nebst den Grenzübertrittspapieren sind die Einreisevoraussetzungen gemäss Artikel 5 SDÜ / Artikel 5 Schengener-Grenzkodex zu prüfen, eine Abfrage im Schengener-Informationssystems zur Durchführung der Fahndung zu machen sowie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sicherzustellen.

Art. 22/23 Wiedereinführung und Durchführung der Grenzkontrollen

An den Binnengrenzen dürfen in der Regel keine systematischen Personenkontrollen (verdachtsunabhängige Personenkontrollen beim Grenzübertritt) mehr stattfinden. Da die Schweiz nicht der europäischen Zollunion beigetreten ist, können im Zusammenhang mit der Warenkontrolle durch das Grenzwachtkorps weiterhin die dafür notwendigen Personenkontrollen durchgeführt werden. Ebenso ist es zulässig, dass die kantonalen Polizeibehörden oder das Grenzwachtkorps neben seinen zollpolizeilichen Kontrollen im Grenzraum polizeilich motivierte Personenkontrollen durchführen. Diese Massnahmen dürfen aber nicht denselben Umfang wie eine Grenzübertrittskontrolle haben. Kontrollen sind immer dann erlaubt, wenn sie keine eigentlichen Grenzübertrittskontrollen zum Ziel haben, sondern auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen (polizeilich motivierte

45 vgl. BBl 2004 6141, aber auch BBl 2004 6143 betreffend die Grenzen zum Fürstentum Liechtenstein. In Einzelfällen können allerdings auch Nicht-Zollflughäfen zu Schengen- Aussengrenzen werden, nämlich dann, wenn dort ausnahmsweise Flugzeuge aus Nicht- Schengen-Staaten landen bzw. nach Nicht-Schengen-Staaten abfliegen.

46 Teil II (ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 104) und neu im Schengener Grenzkodex (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1)

47 Art. 7 Abs. 6 Schengener Grenzkodex

48 Art. 7 Abs. 7 Schengener Grenzkodex mit Verweis auf die Richtlinie 38/2004 (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77 und Empfehlung der EG-Kommission vom 6. November 2006 über einen gemeinsamen "Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)", der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist Seite 18