Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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den Ausländer nur zur einmaligen Einreise in das Schengen-Gebiet und zur Durchreise durch andere Schengen-Staaten, um in den Zielstaat zu gelangen und dies nur, sofern die Einreisevoraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, d und e SDÜ / Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e Schengener Grenzkodex erfüllt sind.

Sind allerdings die Einreisevoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 Bst. a, c, d und e SDÜ / Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe. a, c, d und e Schengener Grenzkodex erfüllt, kann gleichzeitig auch noch ein Visum der Kategorie C ausgestellt werden (Visum der Kategorie C+D27).

Was die Rechtsnatur des Visums im Allgemeinen betrifft, wird auf BGE 131 IV 174, E. 4.2.2 verwiesen. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das Schengen Visum.

Art. 5 Befreiung von der Visumpflicht

Das SDÜ sieht eine gemeinsame Politik hinsichtlich der Regelung des Visumverfahrens vor (Art. 9 SDÜ). Deshalb wurde eine gemeinsame Liste derjenigen Staaten eingeführt, die für die Einreise in das Schengen-Gebiet visumpflichtig sind. Diese Liste ist Bestandteil der GKI und findet sich in deren Anlage 128. Die Schweiz ist verpflichtet, sich an diese Liste zu halten, und kann nicht mehr selber bestimmen, welche Länder der Visumpflicht für die Einreise in die Schweiz unterliegen.

Das FZA sieht für bestimmte Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf einen bewilligungsfreien Aufenthalt oder auf Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung vor. Es handelt sich dabei um Familienangehörige von EU- oder EFTA-Angehörigen, die sich auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 3 Anhang I FZA berufen können, und um Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden. Besteht ein Anspruch aufgrund des FZA29, sollen diese Personen auch bei einer Einreise für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder 90 Arbeitstagen nicht mehr visumpflichtig sein, sofern sie einen gültigen und dauerhaften Aufenthaltstitel eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats besitzen. Die Visumpflicht macht keinen Sinn mehr, da diese Personengruppen aufgrund des Schengen-Besitzstandes für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens drei Monaten, unabhängig vom beabsichtigten Aufenthaltszweck, kein Visum mehr benötigen. Sie können deshalb aus den anderen Schengenstaaten ohne Grenzübertrittskontrolle jederzeit in die Schweiz einreisen und hier im Rahmen der für sie geltenden Anmeldefristen ihren Aufenthalt regeln. Zusätzlich gelten für entsandte Arbeitnehmer/innen die besonderen arbeitsmarktlichen Meldevorschriften des Entsendegesetzes30 und die arbeitsmarktlichen Kontrollen der flankierenden Massnahmen.

Die Regelung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpässen ist nicht Bestandteil des Schengen-Besitzstandes. Daher gelten hier weiterhin die bilateralen Abkommen der Schweiz mit den entsprechenden visumpflichti-

27 Teil I Nummer 2.2 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 6) sowie Art. 18 SDÜ in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4)

28 Anlage 1 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 22)

29 z.B. ein entsandter Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens in die Schweiz einreist (vgl. Art. 14 VEP, SR 142.203), oder Familienangehörige aus Drittstaaten, die sich schon rechtmässig in einem EG-Mitgliedstaat aufgehalten haben (BGE 130 II 1 ff.)

30 SR 823.20 Seite 13