Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [provisorischer Titel].
Nach Artikel 2 SAA enthalten die Anhänge A10 und B11 die Bestimmungen, welche den Schengen-Besitzstand ausmachen und von der Schweiz im Rahmen der Assoziierung an Schengen übernommen werden müssen (Stand 26. Oktober 2004).
Dabei sind in erster Linie die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)12 massgebend. Das SDÜ enthält Bestimmungen zur Einreise, zur Grenzkontrolle und zur Visumerteilung. Diese Regelungen des SDÜ werden insbesondere durch das Gemeinsame Handbuch13 und die Gemeinsame Konsularische Instruktion (GKI)14 konkretisiert und ergänzt. Das Gemeinsame Handbuch sowie die Artikel 2-8 SDÜ wurden inzwischen durch eine rechtsverbindliche EG-Verordnung, den so genannten Schengener Grenzkodex und den Leitfaden für Grenzbeamte (Schengen Handbuch)15 ersetzt (vgl. 3.1.2).
Der Schengener Grenzkodex regelt das Einreiseverfahren an der (Aussen-) Grenze. Die GKI beinhaltet dagegen Regelungen zum Visumverfahren, zur Zuständigkeit bei der Behandlung des Visumgesuches, zur Konsultation der zentralen Behörden und zur Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort.
3.1.2 Umsetzung der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands seit Abschluss der Schengen Assoziierungsabkommen
Seit der Unterzeichnung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen am 26. Oktober 2004 hat sich insbesondere der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Bis Januar 2007 sind der Schweiz von der EU bisher zwölf Weiterentwicklungen mitgeteilt (notifiziert) worden, die den Bereichen des Ausländerrechts (Einreise- und Visumverfahren) betreffen. Diese Rechtsakte müssen von der Schweiz in einem besonderen
10 BBl 2004 6458-6466
11 BBl 2004 6467-6471
12 ABl. L239 vom 22.09.2000, S.19
13 Gemeinsames Handbuch (ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97) geändert durch die Entscheidungen - 2003/454/EG vom 13. Juni 2003 (ABl. L 152 vom 22.7.2003, S. 82), - 2003/585/EG vom 28. Juli 2003 (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 13), - 2003/586/EG vom 28. Juli 2003 (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 15), - 2004/466/EG vom 29. April 2004 (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 44) und - 2004/574/EG vom 29. April 2004 (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 36) Diese Gemeinsame Handbuch wurde inzwischen zum Teil durch den neuen Schengener Grenzkodex abgelöst (ABl L 105 vom 13. 4. 2006, S. 1) und die Empfehlung der EG-Kommission vom 6. November 2006 über einen gemeinsamen "Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen- Handbuch)", der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist.
14 Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI; Letzte konsolidierte Version in ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1) nachfolgend wird auf diese Version verwiesen.
15 vgl. Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) und die Empfehlung der EG- Kommission vom 6. November 2006 über einen gemeinsamen "Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)", der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist Seite 8