Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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Die Bestimmungen über die Betreuungs- und Sorgfaltspflicht von Transportunternehmen und den vorgängigen Datenaustausch mit den Beförderungsunternehmen werden erst mit der Inkraftsetzung von Schengen umgesetzt. Es macht keinen Sinn, die in den Artikeln 92 - 95 und Art. 104 AuG vorgesehene innerstaatliche Lösung, die nicht in allen Teilen der im Schengen-Besitzstand vorgesehenen Regelung entspricht, schon vor der Inkraftsetzung von Schengen einzuführen. Deshalb erfolgt die Umsetzung dieser Bestimmungen auf Verordnungsstufe auch erst mit der Inkraftsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Ziffer 3.2).
2.2.2 Einreisevoraussetzungen und Visumpflicht (Artikel 1, 4 und 5)
Im Unterschied zur geltenden Regelung sind die Einreisevoraussetzungen nun auf Gesetzesstufe geregelt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG). In der VEV wird deshalb nur noch auf diese Bestimmung verwiesen (Abs. 1).
In Absatz 2 wird klargestellt, dass die finanziellen Mittel nur dann ausreichend sind, wenn sichergestellt wird, dass keine öffentlichen Leistungen (Kosten für den Lebensunterhalt oder Rückreisekosten) beansprucht werden. Der Nachweis dieser finanziellen Mittel kann neben Bargeld, Kreditkarten oder Bankguthaben mit den im Gesetz und der Verordnung vorgesehenen Mitteln (Verpflichtungserklärung, Reiseversicherung oder andere Sicherheiten) erbracht werden (siehe Ausführungen zu den Artikel 6 -10).
Wie bisher wird auf Verordnungsstufe kein Richtbetrag erwähnt. Solche Richtbeträge, die je nach Situation (Tourismus, Jugendliche, Studenten) unterschiedlich sein können, sollen weiterhin auf Weisungsstufe festgelegt werden.
In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wird aufgrund des gestiegenen Migrationsrisikos für Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen von Marokko und Tunesien die Visumpflicht eingeführt. Diese Visumpflicht besteht bereits heute in den Schengenstaaten4. Aufgrund der Zunahme von Flugpassagieren aus Eritrea und Kamerun, die in den Transitzonen der Flughäfen der Schweiz hängen bleiben, weil ihnen der Zielstaat ihrer Reise die Einreise verweigert, soll für diese beiden Staaten das Flughafentransitvisum eingeführt werden (Art. 5 Abs. 2). Diese Visumpflicht steht ebenfalls im Einklang mit Vorschriften des Schengen-Besitzstand5.
2.2.3 Verpflichtungserklärung, Reiseversicherung und andere Sicherheiten (Art. 6 -10 )
Artikel 6 - 8 (Verpflichtungserklärung, Umfang und Verfahren)
Das bereits seit 1996 angewandte Garantieerklärungsverfahren wird im Wesentlichen unverändert weitergeführt. Ist der Nachweis genügender eigener finanzieller Mittel nicht möglich, können die Auslandvertretungen oder die kantonalen Behörden eine Garantie von einer natürlichen oder einer juristischen Person verlangen. Diese verpflichtet sich, für die ungedeckten Kosten, die während des Aufenthalts des Begünstigten entstehen, aufzukommen.
An Stelle der Bezeichnung Garantieerklärung soll neu von Verpflichtungserklärung gesprochen werden. Materiell ist damit keine Änderung verbunden. Die Bezeichnung Verpflichtungserklärung entspricht der Schengen-Terminologie. Die Verpflichtungserklärung dient - wie bisher die Garantieerklärung - dazu, die finanziellen Verhältnisse einer
4 siehe Gemeinsame Konsularische Instruktion (GKI), Anhang 1 (ABl. C 326, vom 22. 12.2005, S. 23)
5 GKI, Anhang 3 Teil 1 und 2 (ABl. C 326, vom 22.12.2005, S. 32 f.) Seite 2