Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Art. 35 Rechte der Betroffenen

Ein Auskunftsersuchen ist insofern an Voraussetzungen zu knüpfen, als die anfragende Person sich über ihre Identität oder Bevollmächtigung auszuweisen bzw. erstere in geeigneter Form nachzuweisen hat. Sofern es sich um eine kantonale Datenbank handelt, findet grundsätzlich das entsprechende kantonale Datenschutzgesetz Anwendung. Bundesrecht kommt zur Anwendung, wenn kein kantonales Datenschutzgesetz besteht.

Art. 36 Datensicherheit

Sofern es sich um eine kantonale Datenbank handelt, findet mit Bezug auf die Datensicherheit grundsätzlich das entsprechende kantonale Datenschutzgesetz Anwendung. Bundesrecht kommt zur Anwendung, wenn kein kantonales Datenschutzgesetz besteht.

Art. 37 Statistik und Auswertung

Diese Bestimmung regelt die Bearbeitung der im biometrischen Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten zu anderen Zwecken als der Verwendung für ausländer- und asylrechtliche Verfahren.

3 Anpassungen an Schengen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Umsetzung des bereits übernommenen Schengen-Besitzstands

Für die Anpassungen an Schengen ist grundsätzlich der Schengen-Besitzstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schengen-Assoziierungsabkommen massgebend (vgl. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20049). Als Schengen-Assoziierungsabkommen gelten:

a. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat

der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

d. Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom … zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft,

der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

9 BBl 2004 7149 Seite 7