Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Es kommt immer wieder vor, dass Auslandvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorschriften ein Visum erteilt haben, das die kantonalen Behörden aufgrund von nur ihnen bekannten Umständen nicht erteilt hätten. Der Vollständigkeit halber muss darauf hingewiesen werden, dass dies auch im umgekehrten Fall vorkommt. Im Rahmen des geplanten regelmässigen Erfahrungsaustausches muss hier die Zusammenarbeit verbessert werden.

Angesichts der grossen Zahl der Visumgesuche soll die vorgängige Konsultation aber eine Ausnahme bleiben und nur in Fällen vorgenommen werden, in denen bekanntermassen Probleme bestehen.

Einreisevisa für geschäftliche Besprechungen können neu nur noch für 8 Tage pro Kalenderjahr erteilt werden. Bei länger dauernden geschäftlichen Besprechungen wird eine Ermächtigung der zuständigen Inlandbehörde benötigt (Abs. 3).

2.2.5 Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer (Art. 14)

Die maximale Aufenthaltsdauer von Personen, die mit einem Visum eingereist sind, beträgt neu längstens drei Monate innerhalb von sechs Monaten. Nach geltendem Recht betrug der Aufenthalt höchstens 6 Monate im Kalenderjahr, wobei nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten ein Aufenthaltsunterbruch von mindestens einem Monat erfolgen musste. Die Regelung entspricht der neuen Definition des so genannten bewilligungsfreien Aufenthalts in Artikel 9 VZAE, die wiederum der Umschreibung im Schengen-Besitzstand7 entspricht.

2.2.6 Rechtmässige Einreise (Art. 20)

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der Regelung, die bereits in Artikel 1 Absatz 2 Vollziehungsverordnung zum ANAG (ANAV)8 vorgesehen war. Sie dient der Klarstellung und Transparenz.

2.2.7 Überwachung der Einreise am Flughafen (FAREC, Artikel 28 - 37)

In diesem Abschnitt wird das Verfahren zur Überwachung der Ankunft am Flughafen mit technischen Erkennungsmittel geregelt. Es ist vorgesehen, dass die für die Grenzkontrolle am Flughafen zuständigen kantonalen Behörden ein biometrisches Gesichtserkennungssystem (face recognition, FAREC) anwenden können, wie es seit zwei Jahren am Flughafen Kloten im Kanton Zürich in Betrieb ist. Mit den von diesem System gesammelten Daten kann festgestellt werden, mit welchem Luftverkehrsunternehmen eine Person eingereist ist, wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass sie die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Bis zum Inkrafttreten des AuG beruht dieses Gesichtserkennungssystem weiterhin auf einer kantonalen Verordnung.

Art. 28 Gesichtserkennungssystem

Beim biometrischen Gesichtserkennungssystem handelt es sich um ein System, in welchem Bildaufnahmen von Menschen mittels Videotechnik aufgenommen, biometrisch vermessen und gespeichert werden. Anhand von Vergleichsbildern kann im System

7 Art. 11 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ; ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 1, 22).

8 SR 142.201 Seite 5