Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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che Ordnung und Sicherheit darstellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 31.01.2006 Rs C-503/03).
Art. 30 EDA
Diese Bestimmung entspricht Artikel 16 VEA. Mit Bezug auf Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Schengen-Besitzstand die Ausstellung von Schengenvisa durch einen Honorarkonsul grundsätzlich nicht erlaubt ist (Teil II Nummer 4 i.V.m. Anlage 6 GKI57). Die Ausstellung von Visa muss durch Berufskonsularbeamten erfolgen, die aber nicht zwingend in einer Auslandvertretung tätig sein müssen.
Art. 31 Aufsicht
Dieser Artikel entspricht Artikel 20 VEA.
Art. 32 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht (Art. 25 Abs. 2 VEA).
Absatz 2 verweist auf das Konsultationsverfahren nach dem Schengen-Besitzstand (Art. 17 Abs. 2 SDÜ). Das Konsultationsverfahren ist in der GKI in Teil V Nummer 2.3 und Anlage 558 einlässlich geregelt. Dieses Konsultationsverfahren ist notwendig, weil das von einem Staat erteilte Schengen-Visum das Herumreisen des Inhabers im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ermöglicht. Das Konsultationsverfahren ist auch einzuhalten, wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, gegen den ein anderer Staat eine Einreiseverweigerung erlassen hat, ein innerstaatliches Visum erteilen will.
Das Konsultationsverfahren gemäss dem Schengen-Besitzstand muss von der im Schengen-Besitzstand ebenfalls vorgesehenen Benachrichtigung der anderen Auslandvertretungen unterschieden werden. Diese Benachrichtigung hat immer dann zu erfolgen, wenn ein Ausnahmevisum im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 SDÜ / Artikel 5 Absatz. 4 Buchstabe c Schengener Grenzkodex mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wird oder ein Schengen-Staat das Visum eines anderen Schengen-Staates aufhebt oder widerruft (Art. 14 Abs. 5 VEV, Art 16 SDÜ; GKI Teil V Nummer 3 und Anlage 1459).
Art. 33 Stellvertretung im Visumverfahren
Der Schengen-Besitzstand sieht vor, dass sich die einzelnen Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten im Ausland vertreten lassen können, so dass beispielsweise die deutsche Auslandvertretung in einem Staat, in welchem die Schweiz keine Vertretung hat, auch ein Schengen-Visum ausstellen kann, für dessen Ausstellung aufgrund der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes eigentlich die Schweiz zuständig wäre. Der für das Visumverfahren zuständige Schengenstaat wird durch die in der GKI festgelegten Verfahren bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 SDÜ)60. Lässt sich einer der Schengenstaaten durch einen anderen Staat, vertreten, muss der vertretene Mitgliedstaat vor der Visumerteilung immer konsultiert werden61.
57 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 8, 60
58 ABl. C 310 vom 19.12.2003, S. 13, 51
59 ABl. C 310 vom 19.12.2003, S. 15, 83 und Ausführungen zu Art. 2
60 GKI Teil II Nummer 1 (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 6)
61 GKI Teil II Nummer 2.3 (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 8) Seite 23