Bericht VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten
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schriften − nach dem Schengen-Besitzstand, insbesondere nach Artikel 5 SDÜ (neu Artikel 5 Schengener Grenzkodex20). Erfolgt die Einreise zu einem kurzfristigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, so richtet sich deshalb neu lediglich das Bewilligungsverfahren nach innerstaatlichem Recht. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ist zudem auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.
Einreisen für länger dauernde Aufenthalte, beispielsweise im Rahmen des Familiennachzugs, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht. Deshalb steht es grundsätzlich jedem Staat frei, seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beizubehalten.
Art. 2 Einreisevoraussetzungen
Wie vorstehend dargelegt, werden die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige für einen höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt bisher durch Artikel 5 Absatz 1 SDÜ abschliessend geregelt. Diese Bestimmung wurde durch die gleichlautenden Artikel 5 im Schengener Grenzkodex21 ersetzt. Diese Einreisevoraussetzungen sind unmittelbar anwendbar. Die Übernahme in das innerstaatliche Recht ist deshalb nicht erforderlich.
Die Festlegung ausreichender finanziellen Mitteln richtet sich nach Artikel 5 Absatz 3 Schengener Grenzkodex. Die Schweiz hat selber zu bestimmen, was unter ausreichenden finanziellen Mitteln für einen Aufenthalt in der Schweiz zu verstehen ist. In Absatz 2 wird als Grundsatz festgehalten, dass die nachgewiesen oder garantierten finanziellen Mittel sicherstellen müssen, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine öffentliche Sozialhilfe bezogen wird. Selbstverständlich müssen die finanziellen Mittel nicht zwingend in Form von Bargeld nachgewiesen werden, sondern können mit einer Kreditkarte oder anderen Garantien sichergestellt werden (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 2.2.3). Diesen Richtbetrag wird die Schweiz der EG-Kommission mitteilen müssen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Schengener Grenzkodex). Der bereits heute vorgesehene Richtbetrag von 100 Franken ist vergleichbar mit den Richtsätzen, die in den EU-Staaten gelten.
Die in Artikel 5 SDÜ /Artikel 5 Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen stimmen weitgehend mit den in der Schweiz bisher geltenden Vorschriften überein (vgl. Art. 1 VEA). Dies gilt insbesondere für die Pass- und Visumpflicht sowie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, d und e SDÜ/ Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, d und e Schengener Grenzkodex). Diese Einreisevoraussetzungen sollen deshalb auch für die Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt gelten. Zusätzlich müssen aber in diesen Fällen die für den beabsichtigten Aufenthaltszweck massgebenden innerstaatlichen Voraussetzungen (z.B. die Zulassungsvorschriften für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder für eine Ausbildung) eingehalten werden (Abs. 3). Diese Einreisevoraussetzungen berechtigen die einreisenden Personen lediglich zum Aufenthalt auf dem Territorium des Visum ausstellenden Staates (Visum Kategorie D). Gleichzeitig kann der ausstellende Staat aber ein Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilen, wenn die übrigen Einreisevoraussetzungen nach dem Schengen Besitzstand erfüllt sind (Visum der Kategorie C+D, vgl. Erläuterungen zu Art. 4).
Artikel 5 Absatz 2 SDÜ / Artikel 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex gewährt den einzelnen Staaten die Möglichkeit, ausnahmsweise, wenn nicht alle Einreisevorausset-
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