Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

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7. Abschnitt: Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 28 Gesichtserkennungssystem

(Art. 103 Abs. 2)

Die für die Grenzkontrolle Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG11 ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter von ankommenden Personen am Flughafen.

Art. 29 Inhalt des Gesichtserkennungssystems

1 Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert:

a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild);

b. Namen, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person;

c. Geburtsdatum;

d. Geschlecht;

e. Staatsangehörigkeit;

f. Abflugort;

g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten;

h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.

2 Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen Daten.

3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a - f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.

Art. 30 Voraussetzungen für die Datenerfassung

Gelangt eine Person auf dem Luftweg zu einem schweizerischen Flughafen, so können über sie Daten nach Artikel 29 erfasst werden, wenn ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.

Art. 31 Voraussetzungen für die Datenabfrage

Zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person können die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten abgefragt werden, wenn die Person:

11 SR 142.20