Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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a. für die ein- oder mehrmalige Durchreise (Transitvisum), wenn diese innert 48 Stunden erfolgt;
b. für die ein- oder mehrmalige Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt nach Artikel 13 Absatz 1 (Einreisevisum); sofern erforderlich, holen sie die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörden ein (Art. 13 Abs. 3).
2 Ausnahmsweise können die Grenzkontrollorgane nach den Anordnungen des BFM das Visum ausstellen.
Art. 25 Aufsicht
Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.
Art. 26 Zusammenarbeit der Behörden
1 Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone erledigen die Gesuche ohne Verzug. Sie arbeiten dabei eng zusammen.
2 Das EDA oder das BFM unterbreitet Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, namentlich folgenden Behörden zur Stellungnahme:
a. dem Bundesamt für Polizei;
b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
d. den kantonalen Ausländerbehörden.
3 Das BFM erstellt für die Umsetzung der Visumpraxis und der Grenzkontrolle Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen und wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.
Art. 27 Zusammenarbeit mit Personenbeförderungsunternehmen
1 Das BFM arbeitet mit den Personenbeförderungsunternehmen des grenzüberschreitenden konzessionierten Linienverkehrs zusammen, namentlich indem es:
a. bei der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente und Visa mitwirkt;
b. im Hinblick auf die Prävention und Aufdeckung von Ausweis- und Visumfälschungen beratend tätig ist.
2 Die Modalitäten der Zusammenarbeit können in der Konzession selbst oder in einer Vereinbarung festgelegt werden.