Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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3 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde einzureichen.
4 Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
Art. 44 Datensicherheit
1 Die Datensicherheit richtet sich nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz, sofern das Gesichtserkennungssystem durch die kantonalen Behörden betrieben wird. Besteht kein kantonales Datenschutzgesetz, so sind die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 199351zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200352 sowie die Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund anwendbar.
2 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
Art. 45 Statistik und Auswertung
1 Die Bearbeitung von im Gesichtserkennungssystem erfassten Daten zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der verwaltungsinternen Auswertung richtet sich nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz, sofern das Gesichtserkennungssystem durch die kantonalen Behörden betrieben wird.
2 Besteht kein kantonales Datenschutzgesetz, so sind die Bestimmungen des DSG53 anwendbar (Art. 37 DSG).
3 Die Daten müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
13. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 46
1 Wird ein Visum verweigert (Art. 18), widerrufen oder aufgehoben (Art. 19), so erlässt das BFM auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.
2 Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer im Rahmen einer Kontrolle der Einreisevoraussetzungen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das BFM die beschwerdefähige Verfügung nach 64 Absatz 2 AuG54.
51SR 235.11
52 SR 172.010.58
53 SR
54 Artikel 64 Absatz 2 AuG in der Fassung gemäss Botschaftsentwurf über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen des Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)