Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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c. die Sorgfaltspflicht der Beförderungsunternehmen nach Artikel 92 AuG37 und die Zusammenarbeit mit den Behörden bei der Kontrolle der Reisedokumente und Visa;
d. das Rückweisungsverfahren und die Betreuungs- und Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmen bei Passagieren, denen die Einreise oder Durchreise verweigert wurde;
e. die Einführung von kostendeckenden Pauschalen an Stelle der von den Beförderungsunternehmen zu tragenden Lebenshaltungs- und Betreuungskosten nach Artikel 93 AuG;
f. die Zusammenarbeit der Beförderungsunternehmen mit den Behörden betreffend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat;
g. das Vorgehen bei Streitigkeiten.
2 Wurden kostendeckende Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe e vereinbart, so übernimmt das BFM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AuG38. Bei einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung durch das Beförderungsunternehmen ist die Busse nach Artikel 120a AuG39 in der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe e enthalten.
8. Abschnitt: Zuständige Behörden
Art. 27 BFM
1 Das BFM ist für die Visumerteilung zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 30 sowie der kantonalen Ausländerbehörden, sofern für den vorgesehenen Aufenthalt eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.
2 Das BFM erstellt für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrolle an den Schengen-Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen.
3 Das BFM wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.
4 Das BFM ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, insbesondere für die Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa sowie die Visumstatistik.
37 SR 142.20;
38 SR 142.20;
39 Artikel 120 AuG in der Fassung gemäss Botschaftsentwurf über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen des Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (Nachbesserung): Vgl. das vorgesehene Vernehmlassungsverfahren