Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

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Art. 5 Befreiung von der Visumpflicht

1 Kein Visum benötigen Personen, die Anspruch auf eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Freizügigkeitsabkommens 12 oder des EFTA-Übereinkommens13 besitzen.

2 Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 1 benötigen Personen, die nach den Bestimmungen der Anlagen 1-4 GKI14 von der Visumpflicht befreit sind.

3 Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 2 benötigen:

a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

b. schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen und Doppelbürger;

c. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung oder einem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Ausweis.

4 Besteht eine Visumpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 und sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 erfüllt, so sind für eine Einreise und einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen offiziellen Passes, namentlich eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, von Kolumbien, Marokko, Peru und Tunesien sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen, von der nationalen Visumpflicht befreit. Für Staatsangehörige des Iran gilt die Visumbefreiung nur für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses15.

Art. 6 Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit

1 Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die einen gültigen und anerkannten Pass besitzen und sich im Transit befinden, benötigen kein Visum, sofern sie:

a. den Transitraum nicht verlassen;

b. innerhalb von 48 Stunden weiterfliegen;

c. über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen;

d. ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen; und

e. vor ihrer Einreise den Weiterflug gebucht haben.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind nach den Bestimmungen der Anlage 3 Teil 1 GKI16 Staatsangehörige von Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana,

12 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681

13 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, SR 0.632.31

14 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 22, 25, 32, 37

15 Anlage 2 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005,, S. 25)

16 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 32