Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

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tigkeiten nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe.

2 Die Kantone können zu Visumgesuchen nach Absatz 1 vorgängig Stellung nehmen. Das BFM legt fest, in welchen Fällen die Auslandvertretung vor Ausstellung eines Visums eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde oder des BFM einholen muss.

3 Für einen längerdauernden Aufenthalt oder andere Aufenthaltszwecke als nach Absatz 1 darf die Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörden ausstellen (Art. 21–23).

4 Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden.

Art. 14 Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer

Für das Visum wird nach den Bedürfnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Reisedokuments eine Gültigkeitsdauer festgelegt. Diese beträgt längstens fünf Jahre, bei der erstmaligen Visumerteilung von begründeten Einzelfällen abgesehen längstens sechs Monate. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums kann sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während insgesamt drei Monaten innerhalb von sechs Monaten, von der ersten Einreise an gerechnet, in der Schweiz aufhalten.

Art. 15 Rückreisevisum

Das BFM sowie auf dessen Weisung die kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthalt in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen Fällen Rückreisevisa erteilen.

4. Abschnitt: Visumverweigerung und -aufhebung

Art. 16 Visumverweigerung

1 Das Visum wird verweigert, wenn

a. die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 nicht erfüllt;

b. die für die Beurteilung des Visumgesuches notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden (Art. 12);

c. unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das Visum zu erschleichen;

d. begründete Zweifel an der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder am Aufenthaltszweck bestehen;