Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

erteilten Visums oder Rückreisevisums und reist zu Transitzwecken ein, um sich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben;

3 Artikel 18 Absatz 2 gilt sinngemäss.

4 Wurde das aufgehobene oder widerrufene Visum nicht von der Schweiz ausgestellt, so unterrichtet das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über die Aufhebung oder den Widerruf30.

6. Abschnitt: Verfahren an der Grenze

Art. 20 Überschreiten der Grenze

Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex31 und den entsprechenden Vorschriften in dessen Anlagen32. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 200533.

Art. 21 Aussengrenze

1 Das BFM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den für die Personenkontrolle zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die für den Grenzübertritt offenen Flugplätze (Schengener Aussengrenzen) fest.

2 Die Regelung der Personenkontrollen an den für den Grenzübertritt offenen Flugplätze und der Ein- und Ausreise auf dem Luftweg richtet sich nach Anhang VI Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex34.

3 Für Einreisen ausserhalb dieser für den Grenzübertritt offenen Flugplätze wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörden benötigt.

Art. 22 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der Binnengrenze

1 Sind die nach Artikel 23 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex35 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an der Binnengrenze.

2 In dringenden Fällen ordnet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kurzfristig die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Der Bundesrat ist umgehend zu unterrichten.

3 Die Grenzkontrollen an der Binnengrenze werden vom Grenzwachtkorps im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.

30 Anlage 14 Nummer 2 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 109)

31 ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 5

32 ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 15

33 BBl 2005 2285; SR 631.0

34 ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 25

35 ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 12