Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

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3 Kollektivpässe oder Kollektivlisten werden für die gemeinsame Ein- und Ausreise anerkannt, wenn:

a. sie für mindestens fünf und höchstens 50 Personen ausgestellt worden sind;

b. alle darin aufgeführten Personen Angehörige des ausstellenden Staates sind und über einen individuellen amtlichen Identitätsausweis mit Fotografie verfügen; und

c. die Reiseleiterin oder der Reiseleiter einen gültigen und anerkannten Pass besitzt.

4 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Passpflicht bewilligen.

Art. 3 Visum

Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise grundsätzlich ein Visum.

Art. 4 Befreiung von der Visumpflicht

1 Kein Visum benötigen:

a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

b. schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen und Doppelbürger;

c. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung oder einem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Ausweis;

d. diensttuende Besatzungsmitglieder der Luftverkehrsunternehmen, die einen Besatzungsausweis nach Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19443 über die internationale Zivilluftfahrt besitzen;

e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die sich als entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens 4 oder des EFTA-Übereinkommens5berufen können6; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem gültigen und angemessen gegen Fälschungen geschützten Ausweis (Aufenthaltstitel) nachgewiesen werden.

3 SR 0.748.0

4Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-

seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681

5Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozi-

ation, SR 0.632.31

6Art. 5 Freizügigkeitsabkommen in Verbindung mit Art. 17 und 21 Anhang I Freizügig-

keitsabkommen (SR 0.142.112.681) sowie Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen in Verbindung mit den Art. 16 und 20 Anhang K-Anlage 1 EFTA-Übereinkommen

(SR 0.632.31).