Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

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9. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 38

1 Wird ein Visum verweigert (Art. 16) aufgehoben oder widerrufen (Art. 17), so erlässt das BFM auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.

2 Auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung wird von begründeten Ausnahmefällen abgesehen erst nach Leistung eines Kostenvorschusses eingetreten.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Januar 199816 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern wird aufgehoben.

Art. 40 Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Änderungen dieser Verordnung, die für die Umsetzung der Schengen- Assoziierungsabkommen17 notwendig sind, sind im Anhang geregelt.

Art. 41 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 40 am 1. Januar 2008 in Kraft.

16 SR 142.211

17Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR ...; AS ...; BBl 2004 6447); Abkommen vom 26. Okt. 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (SR ...; AS ...; BBl 2004 6497); Übereinkommen vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur

Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...; AS ...; BBl 2004 6493); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR ...; AS ...; BBl ...); Protokoll vom … zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [provisorischer Titel] (SR …; AS …; BBl …).