Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

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Art. 28 Auslandvertretungen

1 Die Auslandvertretungen sind im Rahmen von Artikel 14 für die Visumsausstellung zuständig.

2 Sehen Artikel 17 Absatz 2 SDÜ40 oder die Weisungen des BFM (Art. 14 Abs. 2) es vor, so unterbreiten die Auslandvertretungen dem BFM Visumgesuche nach Artikel 14 Absatz 1 zum Entscheid.

Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden In begründeten Einzelfällen können die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden das Visum nach Rücksprache mit dem BFM ausnahmsweise selbständig ausstellen.

Art. 30 EDA

1 Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend:

a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen;

c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts, insbesondere der Wiener Übereinkommen vom 18. April 196141 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 196342 über konsularische Beziehungen oder von Sitzabkommen mit der Schweiz, Vorrechte und Immunitäten geniessen.

2 Das EDA kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem BFM zusätzlich zu den Auslandvertretungen weitere Stellen im Ausland zur Visumausstellung ermächtigen.

Art. 31 Aufsicht

Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

9. Abschnitt: Konsultation, Unterrichtung, Stellvertretung und Zusammenarbeit

Art. 32 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren

1 Das EDA oder das BFM unterbreitet Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, namentlich folgenden Behörden zur Stellungnahme:

a. dem Bundesamt für Polizei;

40I.V.m. Anlage V GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 60)

41 SR 0.191.01

42 SR 0.191.02