Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

c. über das für die Einreise in den Zielstaat erforderliche Reisedokument verfügen;

d. ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen; und

e. vor ihrer Einreise einen Platz für den Weiterflug gebucht haben.

2 In Abweichung von Absatz 1 unterliegen der Visumpflicht Staatsangehörige von Afghanistan, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Guinea, Indien, des Iran, von Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo, des Libanon, von Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Sri Lanka und der Türkei.

3 Von der Visumpflicht nach Absatz 2 ausgenommen sind:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes und einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;

c. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes sowie eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels von Andorra, Kanada, Monaco, San Marino, den Vereinigten Staaten von Amerika, einem Mitgliedstaat der EF-TA oder der EU.

4 Staatsangehörige des Irak und Somalias benötigen in jedem Fall ein Visum.

2. Abschnitt: Verpflichtungserklärung, Reiseversicherung und andere Sicherheiten

Art. 6 Verpflichtungserklärung

1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann die zuständige Bewilligungsbehörde von einer Ausländerin oder einem Ausländer die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.

2 Bei nicht visumpflichtigen Ausländerinnen oder Ausländern, die nicht aus Staaten der EFTA oder der EU stammen, können die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

3 Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:

a. Schweizerbürgerinnen und -bürger;

b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;

c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.