Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

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das Visum und die Grenzkontrolle eingehalten wurden und weder ein Einreiseverbot noch eine Ausweisung verfügt wurde.

6. Abschnitt: Behörden und Verfahren

Art. 21 EDA

1 Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend:

a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen;

c. Personen, die aufgrund der Wiener Übereinkommen vom 18. April 19619 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 196310 über konsularische Beziehungen oder von Sitzabkommen mit der Schweiz Vorrechte und Immunitäten geniessen.

2 Das EDA kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem BFM zusätzlich zu den Auslandvertretungen weitere Stellen im Ausland zur Visumausstellung ermächtigen.

Art. 22 EJPD

Das EJPD bestimmt:

a. welche Visumgesuche generell dem BFM unterbreitet werden müssen;

b. die Modalitäten für die Einträge in ausländischen Reisedokumenten und für das Aufbewahren der Visumakten.

Art. 23 BFM

1 Das BFM ist für die Visumerteilung zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 21 und der kantonalen Ausländerbehörden, sofern für den vorgesehenen Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.

2 Das BFM ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, insbesondere für die Regelung der Konsultationspflicht im Einzelfall, der Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa sowie der Visumstatistik.

Art. 24 Auslandvertretungen und der Grenzkontrollorgane

1 Die Auslandvertretungen stellen das Visum im Auftrag des BFM unter Vorbehalt der Artikel 21 und 22 selbständig aus:

9 SR 0.191.01

10 SR 0.191.02