Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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Art. 17 Bewilligung zur Wiedereinreise (Rückreisevisum)
Das BFM sowie auf dessen Weisung die kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen Fällen Rückreisevisa erteilen.
5. Abschnitt: Visumverweigerung und -aufhebung
Art. 18 Visumverweigerung
1 Das Visum wird verweigert, wenn
a. die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
b. die für die Beurteilung des Visumgesuches notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden;
c. unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das Visum zu erschleichen;
d. begründete Zweifel an der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder am Aufenthaltszweck bestehen;
e. die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kürzer ist als der geplante Aufenthalt, einschliesslich der für die Rückreise benötigten Zeit (Art. 13 Abs. 2 SDÜ29). Vorbehalten bleibt ein gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 ausgestelltes Visum.
2 Die Auslandvertretung teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Verweigerung des Visums formlos mit. Sie weist darauf hin, dass beim BFM eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann (Art. 46).
Art. 19 Aufhebung und Widerruf (Annullation) eines Visums
1 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde hebt nach Weisung des BFM das Visum auf, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind.
2 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde widerruft nach Weisung des BFM das Visum, wenn:
a. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt waren (Art. 18);
b. die Inhaberin oder der Inhaber des Visums zum Zwecke der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben ist; es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines von einem Schengen-Staat
29 ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19