Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

des Irak, des Iran, der Demokratischen Republik Kongo, von Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka visumpflichtig.

3 Zusätzlich sind Staatsangehörige von Angola, Guinea, Indien, Kamerun, des Libanon, von Sierra Leone und der Türkei visumpflichtig17.

4 Von der Visumpflicht ausgenommen sind:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;

b. Staatsangehörige nach Absatz 2 die im Besitz eines gültigen Passes und eines gültigen, ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantierenden Aufenthaltstitels von Andorra, Kanada, Japan, Monaco, San Marino, der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines Mitgliedstaates der EFTA oder der EU sind;

c. Staatsangehörige nach Absatz 3, die im Besitz eines gültigen Passes und eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums von Andorra, Kanada, Japan, Monaco, San Marino, der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines Mitgliedstaates der EFTA oder der EU sind.

3. Abschnitt: Verpflichtungserklärung, Reiseversicherung und andere Sicherheiten

Art. 7 Verpflichtungserklärung

1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) kann die zuständige Bewilligungsbehörde von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person in der Schweiz verlangen.

2 Bei nicht visumpflichtigen Ausländerinnen und Ausländern aus Staaten, mit denen kein Freizügigkeitsabkommen besteht, können die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.

3 Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:

a. Schweizerbürgerinnen und -bürger;

b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;

c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

4 Das BFM stellt die nach Anlage 15 GKI18 erforderlichen Formulare zur Verfügung.

Art. 8 Umfang

1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem

17 Anlage 3 Teil II GKI (ABl. 326 C vom 22.12.2005, S. 33)

18 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 111