Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

b. Besuch;

c. theoretische Ausbildung mit Schulungskonzept;

d. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt;

e. Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen;

f. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die eine Chauffeuse oder ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;

g. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien;

h. grenzüberschreitende Dienstleistung, Erwerbstätigkeit im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers oder geschäftliche Besprechungen, sofern diese nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;

i. ein- oder mehrmalige Durchreise und Flughafentransit.

2 Die Kantone können zu Visumgesuchen nach Absatz 1 vorgängig Stellung nehmen. Das BFM legt fest, in welchen Fällen die Auslandvertretung vor Ausstellung eines Visums eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde oder des BFM einholen muss.

3 Die Auslandvertretung darf das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörden ausstellen (Art. 27 und 30), wenn:

a. der Aufenthalt mehr als drei Monate dauern soll; oder

b. unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein anderer als in Absatz 1 genannter Aufenthaltszweck angeführt wird.

4 Die Auslandvertretung darf das Ausnahmevisum nach Artikel 2 Absatz 4 nur mit Ermächtigung des BFM ausstellen. Dieses veranlasst, dass die anderen Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind (Schengen-Staaten), unterrichtet werden (Art. 16 SDÜ27).

Art. 15 Festgelegter Aufenthaltszweck

Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Aufenthaltszweck gebunden.

Art. 16 Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer des Visums richtet sich nach Artikel 11 SDÜ28.

27 ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19

28 ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19