Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
2 Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumausstellung wirksam und endet mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens 12 Monate nach der Einreise. Die während dieses Zeitraumes entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.
3 Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.
Art. 9 Verfahren
1 Die Verpflichtungserklärung wird von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert.
2 Den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, können in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt gegeben werden.
Art. 10 Reiseversicherung
1 Die zuständigen Bewilligungsbehörden verlangen den Abschluss einer Reiseversicherung, wenn die Deckung der Kosten eines Rettungseinsatzes, einer Rückführung aus medizinischen Gründen oder der medizinischen Nothilfe sowie der notfallmässigen Spitalversorgung bei Unfall oder plötzlich auftretender Krankheit während des Aufenthalts nicht auf eine andere Weise sichergestellt ist (Art. 11). Die Mindestdeckung der Versicherung muss 50 000 Franken betragen19.
2 Die Reiseversicherung muss bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, die:
a. ihren Sitz oder eine Filiale in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA hat; und
b. über eine Bewilligung zum Abschluss von Reiseversicherungen von der Aufsichtsbehörde an ihrem Sitz verfügt.
Art. 11 Andere Sicherheiten
Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.
19 ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 80 = GKI Teil V Nr. 1.4 (ABl C 326 vom 22.12.2005, S. 11)