Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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nen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.
2 Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 37 Absatz 1 an.
3 Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Abfrage gelöscht werden.
Art. 41 Datenbekanntgabe an weitere Stellen
1 Die Daten nach Artikel 37 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen:
a. BFM;
b. kantonale Ausländerbehörden;
c. Auslandvertretungen.
2 Sie können dem Bundesamt für Polizei bekannt gegeben werden, wenn die zuständigen Behörden eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch die betreffenden Personen feststellen.
Art. 42 Löschung der Daten
1 Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von dreissig Tagen gelöscht werden.
2 Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie erst beim Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids oder mit der Einstellung des Verfahrens gelöscht.
Art. 42a Verantwortlichkeit
Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.
Art. 43 Rechte der Betroffenen
1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz, sofern das Gesichtserkennungssystem durch die kantonalen Behörden betrieben wird.
2 Besteht kein kantonales Datenschutzgesetz, so sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199250 über den Datenschutz (DSG) anwendbar (Art. 37 DSG).
50 SR