Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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2 Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach Artikel 13 Absatz 1 oder in offizieller Mission ferner kein Visum:
a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen, sowie Staatsangehörige von Argentinien, Australien, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Guyana, Kanada, Mexiko, Nicaragua, Südafrika, Uruguay, Venezuela und der Vereinigten Staaten von Amerika;
b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen offiziellen Passes, namentlich eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Peru, Marokko und Tunesien sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen, und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses von Iran;
c. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der EU, der EFTA, von Andorra, Kanada, Monaco, San Marino oder der Vereinigten Staaten von Amerika; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem Aufenthaltstitel nachgewiesen werden;
d. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Sonder- oder gewöhnlichen Passes von Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Thailand oder der Vereinigten Arabischen Emirate;
e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen gewöhnlichen Passes ausgestellt durch Taiwan7.
3 Das BFM bezeichnet die anerkannten Aufenthaltstitel (Abs. 2 Bst. c) und Schengenvisa (Abs. 2 Bst. d und e) in Zusammenarbeit mit dem EDA in einer Weisung.
4 Das BFM kann im Einzelfall Angehörige weiterer Staaten von der Visumpflicht befreien. Es kann die Visumformalitäten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone vereinfachen und mit Reiseveranstaltern eine Vereinbarung abschliessen, welche die Modalitäten und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung festlegt.
Art. 5 Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit
1 Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die einen gültigen und anerkannten Pass besitzen und sich im Transit befinden, benötigen kein Visum, sofern sie:
a. den Transitraum nicht verlassen;
b. innert 48 Stunden weiterfliegen;
7 Diese Bestimmung ist ohne Wirkung auf die völkerrechtliche Anerkennung von Taiwan durch die Schweiz.