Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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stimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
e. Protokoll vom …6 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [provisorischer Titel]
2. Abschnitt: Einreisevorschriften
Art. 2 Einreisevoraussetzungen
1 Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten richten sich nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 20067 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).
2 Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex8 gelten als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit (Art. 7-11) erbracht werden.
3 Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum nach Artikel 4 Absatz 2 verfügen;
b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
4 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst c des Schengener Grenzkodex).
Art. 3 Pass
1 Die Passpflicht richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex9 und Anlage 11 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskon-
6 SR …; AS …; BBl …
7 ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1
8 ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1
9 ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 5