Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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Art. 23 Durchführung der Grenzkontrollen
1 Das EJPD regelt die Ausübung der Grenzkontrollen an der Aussen- und der Binnengrenze.
Art. 24 Rechtmässige Einreise
Die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern ist im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 AuG rechtmässig, wenn die Vorschriften über den Besitz von Ausweisschriften, das Visum und die Grenzkontrolle eingehalten wurden und weder ein Einreiseverbot noch eine Ausweisung verfügt wurde.
7. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Beförderungsunternehmen
Art. 25 Umfang der Sorgfaltspflicht
1 Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrs-, Schifffahrts- und Strassentransportunternehmen (Beförderungsunternehmen) nach Artikel 92 Absatz 2 AuG36 gelten:
a. die Kontrolle der Gültigkeit der Reisedokumente und Visa vor der Abreise;
b. der Einsatz einfacher und zweckmässiger Hilfsmittel zur Erkennung von Fälschungen.
2 Die Erkennung von Fälschungen gilt als zumutbar, wenn dem Beförderungsunternehmen die Fälschungsmerkmale mitgeteilt wurden und im konkreten Fall die Fälschung in den Reisedokumenten mit einfachen Hilfsmitteln erkannt werden kann.
3 Das BFM kann von den Beförderungsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:
a. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder
b. die Anzahl der Personen, die nicht über die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen, stark ansteigt.
Art. 26 Vereinbarungen mit Beförderungsunternehmen
1 Das BFM kann mit Beförderungsunternehmen Vereinbarungen treffen. Darin können folgende Sachverhalte geregelt werden:
a. die Mitwirkung des BFM bei der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente und Visa;
b. die Beratung durch das BFM im Hinblick auf die Prävention und die Erkennung von Ausweis- und Visumfälschungen;
36 SR 142.20