Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage
b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
d. den kantonalen Ausländerbehörden.
2 Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 17 Abs. 243 und Art. 25 SDÜ44), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das BFM weiter. Dieses sorgt für die Übermittlung an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften der GKI45.
3 Das BFM unterrichtet in den nach der GKI vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten46.
Art. 33 Stellvertretung im Visumverfahren
1 Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten Artikel 12 Absätze 2 und 3 SDÜ und die entsprechenden Vorschriften der GKI47. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.
2 Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.
Art. 34 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die entsprechenden Vorschriften der GKI48.
Art. 35 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden
Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone erledigen die Gesuche ohne Verzug. Sie arbeiten dabei eng zusammen.
10. Abschnitt: Überwachung der Ankunft am Flughafen
Art. 36 Gesichtserkennungssystem
Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG49 ein Gesichtserkennungssystem
43 I.V.m. Anlage V GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 60)
44 ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19
45 Teil V Nummer 2.3 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 12)
46 Anlage 14 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 108)
47 Teil II Nummer 1.2 und 2.3 GKI (ABl. 326 vom 22.12.2005, S. 7 und 8)
48 Teil VIII GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 19)
49 SR 142.20