Vorlage VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

3. Abschnitt: Visumgesuch und -erteilung

Art. 11 Visum

1 Ein Visum kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, welche die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen.

2 Das Visum wird als Kontrollvermerk mit einer Sicherheitsvignette im Reisedokument der Ausländerin oder des Ausländers angebracht. Es enthält Angaben über Reise- und Aufenthaltszweck, Gültigkeitsdauer, Anzahl Grenzübertritte und Aufenthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen.

3 Das BFM legt die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Visumklebers fest.

4 Für geschlossene Gruppen kann ein Kollektivvisum ausgestellt werden, sofern sie gemeinsam ein- und ausreisen.

Art. 12 Visumgesuch

1 Die Ausländerin oder der Ausländer muss das Visumgesuch auf dem dafür vorgesehenen Gesuchsformular bei der für den Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen. Das BFM legt die Ausnahmen fest.

2 Dem Visumgesuch sind das Reisedokument sowie auf Verlangen weitere Unterlagen beizufügen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes oder der beabsichtigten Durchreise nachweisen.

3 Für ein Transitvisum muss die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen und die Reisedokumente und Visa vorlegen, die zur Weiterreise und zur Einreise in den Zielstaat berechtigen.

Art. 13 Visumausstellung

1 Die Auslandvertretung kann das Visum für einen höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke ausstellen:

a. Tourismus;

b. Besuch;

c. theoretische Ausbildung mit Schulungskonzept;

d. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt;

e. Teilnahme an wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen;

f. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die eine Chauffeuse oder ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;

g. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien;

h. grenzüberschreitende Dienstleistung, Erwerbstätigkeit im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers oder geschäftliche Besprechungen, sofern diese Tä-