Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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dass ein Zuzug ausländischer Manager erfolgt, welche die Anforderungen der EU-Regulierung nicht erfüllen und daher von zweifelhafter Qualität sind.
3.2.3 Marktzutritt
Die schweizerische Finanzmarktpolitik hat seit jeher das Ziel, den Marktzugang für schweizerische Finanzintermediäre nachhaltig zu sichern und zu verbessern. Der diskriminierungsfreie Zugang zu ausländischen Märkten ist von grosser Bedeutung für den Schweizer Finanzplatz, auch für die Fondsbranche, wobei insbesondere das Asset Management in der Schweiz gehalten werden soll. Falls die Verwaltung und die Verwahrung kollektiver Kapitalanlagen nicht mehr in der Schweiz vorgenommen werden können, hätte dies einen bedeutenden Rückgang an Beschäftigten und eine erhebliche Abwanderung an Know-how im Fondsbereich zur Folge.
Hinsichtlich AIFM-Richtlinie ist aus heutiger Sicht noch unklar, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um die Delegationsmöglichkeit beizubehalten, respektive um den EU-Pass zu erhalten. Je vollständiger die AIFM-Richtlinie in der Schweiz nachvollzogen wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Delegation des Asset Managements ab Mitte 2013 weiterhin möglich ist und dass ab 2015 ein EU-Pass erworben werden kann. Die EU-Mitgliedstaaten sollten für die Umsetzung der AIFM-Richtlinie eine Frist bis zum ersten Quartal 2013 erhalten. Der Erwerb des EU-Passes, welcher Drittstaaten-AIFM die Verwaltung von EU-AIF und den Vertrieb ihrer AIF in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten ermöglichen soll, wird frühestens ab 2015 möglich sein. Berücksichtigt die Schweiz die AIFM-Richtlinie im Rahmen ihrer Regulierung nicht, dürfte es für die Schweiz eher unwahrscheinlich sein, ab Mitte 2013 wie bisher das Asset Management für Non-UCITS Fonds aus der EU zu betreiben.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung nicht vorgesehen. Die Gründe ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Artikel 98 der Bundesverfassung (BV) verlangt vom Bund explizit eine Regulierung des Banken-, Börsen- und Versicherungswesens und ermöglicht zudem Vorschriften über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen. Soweit dabei auch privatrechtliche Vorschriften als Ergänzungen des Obligationenrechtes erlassen werden, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes aus Artikel 122 Absatz 1 BV. Bereits das geltende Kollektivanlagengesetz stützt sich auf diese Bestimmungen.27
5.2 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Der Entwurf enthält folgende Delegationen an den Bundesrat und die Aufsichtsbehörde:
27 AS 2006 5379