Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Bericht
1 Grundzüge
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Geltendes Recht
Das KAG trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Die damit vorgenommene Totalrevision des Anlagefondsgesetzes verfolgte unter anderem die Ziele, die Attraktivität des schweizerischen Fondsplatzes zu steigern sowie deren Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und die Vereinbarkeit der schweizerischen Anlagefondsgesetzgebung mit der Regelung der Europäischen Union wiederherzustellen.4 Insbesondere in den drei Themenbereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb wurde jedoch darauf verzichtet, die Kollektivanlagengesetzgebung vollständig an den internationalen Standard anzugleichen.
Verwaltung
Um Schweizer Vermögensverwalter die Verwaltung europäischer Anlagefonds zu ermöglichen, wurden damals zwar Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen erstmals einer Aufsicht unterstellt. Es wurde jedoch entgegen internationalem Standard darauf verzichtet, auch Schweizer Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen zu regulieren. Diesen wurde jedoch unter restriktiven Bedingungen die Möglichkeit eingeräumt, sich freiwillig der Aufsicht zu unterstellen.5 Dabei standen wettbewerbspolitische und nicht prudentielle Aspekte im Vordergrund. So sollten die freiwillige Unterstellung der Wiederherstellung der Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz und der Verhinderung der Abwanderung lukrativer Geschäftszweige ins Ausland dienen.6 Auf internationaler Ebene, wie beispielsweise der EU, ist die Tätigkeit der Vermögensverwaltung seit langem einer Aufsicht unterstellt. Damit hat ein Vermögensverwalter in der EU im Gegensatz zur Schweiz nicht die Wahl, ob er sich einer Aufsicht unterstellen lassen will oder nicht. Vielmehr wird auf internationaler Ebene davon ausgegangen, dass es sich bei der Vermögensverwaltung um eine Tätigkeit handelt, welche prudentiell beaufsichtigt werden muss.
Verwahrung
Bei der Verwahrung wurde zwar für alle offenen kollektiven Kapitalanlagen (vertragliche Fonds und SICAVs) der zwingende Beizug einer Depotbank vorgeschrieben, nicht jedoch bei den geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen (SICAFs und Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen). Letztere benötigen lediglich eine sog. Depot- und Zahlstelle. Das Gesetz stellt an diese keine besonderen Voraussetzungen. Die Depotstelle hat im Gegensatz zur Depotbank insbesondere keine Kontrollaufgaben. Vielmehr beschränkt sich ihre Funktion auf die Abwicklung des
4 vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. September 2005, BBl 2005 6396
5 Art. 13 Abs. 4 KAG.
6 BBl 2005 6396, S. 6428