Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Art. 18a (neu)

Der neu eingeführte Artikel 18a soll die Aufgaben eines schweizerischen Vermögensverwalters nach KAG festlegen. Primärer Zweck ist die Vermögensverwaltung kollektiver Kapitalanlagen. Er muss für eine oder mehrere kollektive Kapitalanlagen mindestens die Portfolioverwaltung und das Risk-Management ausführen (Absatz 1).

Daneben ist auch die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen möglich (Absatz 2 Buchstabe a). Für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist diese Tätigkeit bei vertraglichen Anlagefonds der Fondsleitung (siehe Artikel 29) und bei den gesellschaftsrechtlichen kollektiven Kapitalanlagen wie der SICAV, SICAF und KGK den zuständigen Organen der Gesellschaft vorbehalten. Für ausländische kollektive Kapitalanlagen soll der Vermögensverwalter jedoch die Möglichkeit haben, originär das Fondsgeschäft im Sinne der Administration und der Vermögensverwaltung auszuüben. Voraussetzung hierfür soll sein, dass eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden und der FINMA besteht, welche internationalen Standards genügt. Mit dem Vorhandensein einer solchen Vereinbarung soll das mit der Bewilligung eines Vermögensverwalters von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen verknüpfte Reputationsrisiko des Schweizer Finanzplatzes begrenzt werden. Als relevante zuständige Aufsichtsbehörden gelten diejenigen des Sitzstaates der ausländischen kollektiven Kapitalanlage. Sofern die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle nicht Sitz in demselben Staat wie die ausländische kollektive Kapitalanlage haben, müssen auch mit den Aufsichtsbehörden des Sitzstaates der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Informationsaustausch bestehen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. So kann beispielsweise auf das Vorhandensein einer Vereinbarung mit der Aufsichtsbehörde der Verwaltungsgesellschaft verzichtet werden, wenn durch die Vereinbarung mit dem Sitzstaat der kollektiven Kapitalanlage gewährleistet ist, dass dadurch auch die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde der Verwaltungsgesellschaft sichergestellt ist.

Wie bisher kann ein Vermögensverwalter aber auch die Vermögensverwaltung einzelner Portfolios wahrnehmen (Absatz 2 Buchstabe b) oder als Anlageberater (Investment Advisor) tätig sein (Absatz 2 Buchstabe c).

Art. 18b (neu)

Die Delegation der Aufgaben soll in einem eigenen Artikel geregelt werden. Absatz 1 hält fest, dass der Vermögensverwalter Teilaufgaben delegieren kann, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Er darf ausschliesslich Personen beauftragen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgaben qualifiziert sind. Zudem müssen die korrekte Instruktion sowie die Überwachung und Kontrolle des Auftrages sichergestellt sein (Absatz 2). Absatz 3 legt fest, dass bei einer schweizerischen kollektiven Kapitalanlage die Anlageentscheide einzig dann an einen ausländischen Vermögensverwalter delegiert werden dürfen, wenn dieser einer anerkannten Aufsicht untersteht und eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten Behörden